Skip to main content

Geburtsschadenrecht

Anfahrt

FAQ

über uns

bundesweite Vertretung

Sauerstoffmangel Geburt

Ein Sauerstoffmangel unter der Geburt kann zu schweren Hirnschädigungen beim Neugeborenen führen und ist deshalb bei den Geburtshelfern besonders gefürchtet. Zum Glück muss ein Sauerstoffmangel nicht immer gleichbedeutend sein mit einem Hirnschaden und auch gibt es Fälle des Sauerstoffmangels unter der Geburt, bei denen man nach drei bis fünf Jahren beim Baby sagen konnte, dass sie folgenlos geblieben sind. Auch solche Fälle haben wir für unsere Mandantinnen hier in der Kanzlei schon viele gehabt, zum Glück.

Leider gibt es aber auch jene Fälle, in denen der Sauerstoffmangel unter der Geburt beim Baby zu einem erheblichen Gewebsuntergang im Gehirn führt, so dass ein solches Baby mit großer Wahrscheinlichkeit dann für den Rest seines Lebens erheblich eingeschränkt sein und vermutlich immer auf Hilfe angewiesen sein wird. Dies ist häufig deshalb für die betroffenen Mütter und Väter umso unverständlicher, als dass es auf den Geburtsstationen technische Mittel gibt, die sehr zuverlässig über das Wohlbefinden des eigenen Babys Auskunft geben. Eines dieser technischen Hilfsmittel, dass zur Wahrung des ärztlichen Standards in den Geburtskliniken und auch bei  Frauenärzten eingesetzt wird, ist das CGT.

CTG (Cardiotocography bzw. Herztonwehenschreiber)

Das CGT, bzw. Cardiotocography oder Herztonwehenschreiber, ist ein Gerät, welches fortlaufen, während es misst, die Herztöne des Babys sowie die Wehentätigkeit bei der Mutter aufzeichnet und damit der Hebamme oder dem Arzt einen verlässlichen Rückschluss auf das Wohlbefinden des Babys gibt. Die Werte des Babys sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Geburt eingeleitet wird, können aber bei wesentlichen Abweichungen auch schon vorher eine Rolle spielen. Normalerweise werden z.B. die Herztöne des Babys bei Aufnahme der Mutter auf der Geburtsstation für mindestens eine halbe Stunde gemessen. Nur dann liegen Daten vor, die ausreichend Rückschlüsse auf das Wohlbefinden des Kindes zulassen. Würde z.B. zu Beginn die Messung nur für 10 Minuten vorgenommen werden, z.B. weil ein Messfühler verrutscht ist und so keine Messdaten mehr genommen werden, so muss die Messung grundsätzlich noch einmal vollständig für mindestens 30 Minuten wiederholt werden, andernfalls läge bereits hier eine erste ärztliche Standardunterschreitung (Behandlungsfehler) vor. Sind die Werte des Kindes aber für diese halbe Stunde grundsätzlich im Normbereich, also zwischen 100 und 160 Herzschlägen beim Kind bei normaler Wehentätigkeit. Auch in der Phase vor der eigentlichen Geburt, kann es aber auch aus anderen Gründen schon ärztlicher Standard sein, die Herztöne des Kindes fortlaufend aufzuschreiben, z.B. dann wenn die Herztöne ungewöhnlich stark steigen oder fallen, so genannte Akzelerationen oder Dezelerationen, wobei Dezelerationen grundsätzlich schon ein Anzeichen dafür sein können, dass über einen Kaiserschnitt aufgeklärt werden muss und dieser als Alternative zur natürlichen Entbindung angeboten werden muss. Dies hängt im Einzelfall aber immer davon ab, welches klinische Bild sich dem Arzt zeichnet und ob es Anhaltspunkte aus dem CGT gibt, die darauf schließen lassen, dass z.B. eine Dezeleration noch nicht als kritisch einzustufen ist und damit über die Alternative Kaiserschnitt noch nicht aufgeklärt werden muss. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich die Hertonveränderung beim Kind durch einen Lagewechsel bei der Mutter erklären lässt, z.B. weil sie sich von rechts nach links im Bett gedreht hat.

Sie erahnen, wie viele Möglichkeiten es hier für den Arzt und das Klinikpersonal gibt, für das Baby lebensgefährliche Situationen falsch einzuschätzen und auch für die beteiligten Anwälte, diese Fehler gar nicht erst anhand der ärztlichen Unterlagen auszumachen, weil sie in der Materie völlig ungeübt sind.

Fehlerhafte CTG-Wertungen durch Ärzte und/oder Hebammen

Sollte sich bei Ihnen bzw. bei Ihrem Kind ein Versäumnis unter der Geburt ereignet haben, können wir gerne für Sie prüfen, ob auch in Ihrem Fall Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld gegeben sind.


bzw.  der sich insbesondere darin zeigt, dass die CTG-Aufzeichnungen des Babys sich verschlechtern und damit seine Herztöne unter dem normalüblichen liegen

Bei einem unserer Mandate der Kanzlei SHB im Raum Göttingen wurde trotz der sich über CTG darstellenden Bradykardie um 100 Schläge pro Minute der diensthabende Arzt nicht verständigt. Die um 20 Minuten verzögerte Benachrichtigung sehen die medizinischen Gutachter in diesem Fall als eindeutig fehlerbehaftet an.

Es besteht nach Aussage der Gutachter kein Zweifel, dass in zeitlicher Assoziation zur Geburt eine ausgeprägt hypoxisch-ischämische Asphyxie des Kindes vorgelegen hat, die sich durch das klinische Bild, den Apgar-Score und die Blutgasanalyse aus dem Nabelschnurblut nach der Geburt belegen lässt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man davon ausgehen, dass die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegende Symptomatik einer schweren spastisch-dystonen Cerebralparese auf eine peripartale Mangelversorgung des kindlichen Gehirns zurückzuführen ist.

Anmerkungen der Kanzlei SHB PartG:

Wir haben für unseren Mandanten entsprechend der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € sowie weiteren Schadensersatz von mehr als 85.000,00 € geltend gemacht. Darüber hinaus begehren wir mittels eines Feststellungsantrages die Ausgleichspflicht aller zukünftig eintretenden materiellen Schäden.

Sollte sich bei Ihnen bzw. bei Ihrem Kind ein Versäumnis unter der Geburt ereignet haben, können wir gerne für Sie prüfen, ob auch in Ihrem Fall Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld gegeben sind.

Weiterlesen

 

 

Organisationsverschulden durch zuständige Ärzte und Personal

Wenn Personalstandards, Hygienestandards, Technikstandards oder Vorratsstandards nicht eingehalten werden und es durch einen solchen Mangel zu einer Verzögerung oder einem Versäumnis kommt, wird ein Organisationsverschulden anzunehmen sein.
Gerade aufgrund von Personalmangel in Krankenhäuser passiert es in der Praxis, dass obwohl dies aus medizinischer Sicht geboten gewesen wäre, ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. In der Folge kam es dann leider schon mehrfach zu Zeitversäumnissen, die sich in Form eines Gesundheitsschadens realisierten. Auch kann ein solches Verschulden vorliegen, wenn Berufsanfänger außerhalb ihres Verantwortungsbereiches agieren oder Kompetenzen des Personals überschritten werden.

 

Weiterlesen

 

 

Home

Themengebiete

Geburtsschadenrecht

Als fehlerhaft wurde von der Rechtsprechung bereits bewertet, dass CTG-Ableitungen – obwohl dies geboten gewesen wäre – nicht erfolgten. Auch in einem aktuellen Fall von uns wurde bereits von einem gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt, dass dort als Behandlungsfehler zu bewerten ist, dass über einen Zeitraum von 3 ½ Stunden, trotz einer zuvor aufgezeichneten suspekten CTG Ableitung, keine weitere CTG- Ableitungen erfolgten. Der Gutachter stellte insofern fest, dass sich möglicherweise in diesem Zeitraum aus den Ableitungen die Indikation eines Kaiserschnittes ergeben hätte. In diesem Fall wäre höchst wahrscheinlich die schwerste Schädigung des Kindes vermeidbar gewesen, wenn regelmäßig CTG-Ableitungen erfolgt wären.

Des Weiteren wurde in einem Urteil ein Befunderhebungsfehler auch darin gesehen, dass eine Mikroblutanalyse (auch Fetalblutanalyse genannt) nicht erfolgte, obwohl dies aufgrund der sich darstellenden Gesamtumstände geboten gewesen wäre. Eine Mikroblutanalyse (MBU) ist geboten, wenn sich aufgrund der CTG-Ableitungen Anzeichen eines kindlichen Sauerstoffmangels ergeben.

Durch die MBU wird der Säuregehalt des Blutes gemessen. Anhand des Säuregehaltes kann wiederrum die Sauerstoffsättigung bestimmt werden. Unter der Geburt kann ein pH- Wert von bis zu 7,30 noch akzeptabel sein. Darunter wird es allerdings grenzwertig. Sinkt der pH-Wert des Fötus auf einen pH- Wert von unter 7,10 ab, droht ihm akute Sauerstoffnot und die Geburt ist möglichst zügig zu beenden.

Mit CTG wird die Abkürzung für die Herzton-Wehen-Schreibung (Kardiotokografie bzw. CardioTokoGraphie) bezeichnet. Das CTG ist neben dem Ultraschall und dem Doppler-Ultraschall eine der wenigen, nicht invasiven Möglichkeiten, um auf den aktuellen Versorgungszustand und die Vitalität Ihres ungeborenen Kindes zu schließen.

Die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne erfolgt in der Regel etwa 30 Minuten lang und wird, den Gesamtumständen entsprechend, bis zur Entbindung in regelmäßigen Abständen wiederholt oder auch kontinuierlich fortgeführt. Bei einer Risikoschwangerschaft oder bei Problemen während der Schwangerschaft kann das CTG bereits ab der 25. Schwangerschaftswoche zum Einsatz kommen. Aus der Aufzeichnung der CTG-Ableitungen kann sich aufgrund pathologischer Auffälligkeiten die Notwendigkeit der Vornahme einer Schnittentbindung ergeben. Im Falle der fehlerhaften/ unterlassenen Bewertung von CTG-Ableitungen und dem damit verbundenen Zeitverlust entstehen immer wieder schwerste Gesundheitsschäden. Bereits mehrere Gerichte sahen in Fällen einer unterlassenen Bewertung von CTG-Aufzeichnungen einen Haftungsgrund.

Auch kann sich aus einer suspekten CTG-Aufzeichnung die Pflicht zu einer Dauerüberwachung bzw. zu einer regelmäßigen Überwachung der fetalen Herztöne ergeben. Wir haben die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit erfahrenen Hebammen feststellen zu lassen, ob die CTG-Aufzeichnungen richtig ausgewertet wurden. Des Weiteren kann infolgedessen festgestellt werden, ob die darauffolgende Betreuung der Geburt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.

Als fehlerhaft wurde von der Rechtsprechung bereits bewertet, dass CTG-Ableitungen – obwohl dies geboten gewesen wäre – nicht erfolgten. Auch in einem aktuellen Fall von uns wurde bereits von einem gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt, dass dort als Behandlungsfehler zu bewerten ist, dass über einen Zeitraum von 3 ½ Stunden, trotz einer zuvor aufgezeichneten suspekten CTG Ableitung, keine weitere CTG- Ableitungen erfolgten. Der Gutachter stellte insofern fest, dass sich möglicherweise in diesem Zeitraum aus den Ableitungen die Indikation eines Kaiserschnittes ergeben hätte. In diesem Fall wäre höchst wahrscheinlich die schwerste Schädigung des Kindes vermeidbar gewesen, wenn regelmäßig CTG-Ableitungen erfolgt wären.

Des Weiteren wurde in einem Urteil ein Befunderhebungsfehler auch darin gesehen, dass eine Mikroblutanalyse (auch Fetalblutanalyse genannt) nicht erfolgte, obwohl dies aufgrund der sich darstellenden Gesamtumstände geboten gewesen wäre. Eine Mikroblutanalyse (MBU) ist geboten, wenn sich aufgrund der CTG-Ableitungen Anzeichen eines kindlichen Sauerstoffmangels ergeben.

Durch die MBU wird der Säuregehalt des Blutes gemessen. Anhand des Säuregehaltes kann wiederrum die Sauerstoffsättigung bestimmt werden. Unter der Geburt kann ein pH- Wert von bis zu 7,30 noch akzeptabel sein. Darunter wird es allerdings grenzwertig. Sinkt der pH-Wert des Fötus auf einen pH- Wert von unter 7,10 ab, droht ihm akute Sauerstoffnot und die Geburt ist möglichst zügig zu beenden.

Mit CTG wird die Abkürzung für die Herzton-Wehen-Schreibung (Kardiotokografie bzw. CardioTokoGraphie) bezeichnet. Das CTG ist neben dem Ultraschall und dem Doppler-Ultraschall eine der wenigen, nicht invasiven Möglichkeiten, um auf den aktuellen Versorgungszustand und die Vitalität Ihres ungeborenen Kindes zu schließen.

Die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne erfolgt in der Regel etwa 30 Minuten lang und wird, den Gesamtumständen entsprechend, bis zur Entbindung in regelmäßigen Abständen wiederholt oder auch kontinuierlich fortgeführt. Bei einer Risikoschwangerschaft oder bei Problemen während der Schwangerschaft kann das CTG bereits ab der 25. Schwangerschaftswoche zum Einsatz kommen. Aus der Aufzeichnung der CTG-Ableitungen kann sich aufgrund pathologischer Auffälligkeiten die Notwendigkeit der Vornahme einer Schnittentbindung ergeben. Im Falle der fehlerhaften/ unterlassenen Bewertung von CTG-Ableitungen und dem damit verbundenen Zeitverlust entstehen immer wieder schwerste Gesundheitsschäden. Bereits mehrere Gerichte sahen in Fällen einer unterlassenen Bewertung von CTG-Aufzeichnungen einen Haftungsgrund.

Auch kann sich aus einer suspekten CTG-Aufzeichnung die Pflicht zu einer Dauerüberwachung bzw. zu einer regelmäßigen Überwachung der fetalen Herztöne ergeben. Wir haben die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit erfahrenen Hebammen feststellen zu lassen, ob die CTG-Aufzeichnungen richtig ausgewertet wurden. Des Weiteren kann infolgedessen festgestellt werden, ob die darauffolgende Betreuung der Geburt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.

Weiterlesen


Risikoschwangerschaften und Hausgeburten

Auch wenn die Behandlung als solche erforderlich war und nach den Regeln der Kunst erfolgte, kann sich der Arzt schadensersatzpflichtig machen, sofern er die Patientin über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken oder Alternativen zu dem Eingriff nicht hinreichend aufgeklärt hat.
Aufklärungspflichten des Arztes gegenüber der Schwangeren können sich sowohl vor der Geburt als auch während der Geburt ergeben.
So bestehen Aufklärungspflichten vor der Geburt beispielsweise bei Hausgeburten oder bei sogenannten Risikoschwangerschaften. Eine Risikogeburt kann sich hierbei aus den Umständen der Anamnese ergeben. Eine Aufklärungspflicht besteht auch bei Verhaltensweisen der Schwangeren hinsichtlich Verhaltensweisen, die Gefahren für das Kind mit sich bringen. Zudem muss eine Aufklärung über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs erfolgen, wenn bestimmte Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes diagnostiziert wurden. So bestehen Aufklärungspflichten vor der Geburt beispielsweise bei Hausgeburten oder bei sogenannten Risikoschwangerschaften. Eine Risikoschwangerschaft ergibt sich aus der Krankheitsvorgeschichte. Im Einzelnen wird unter anderem in folgenden Fällen von einer Risikoschwangerschaft ausgegangen:

- bei einem Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes),
- bei Frauen mit chronischen oder schweren Erkrankungen,
- bei Erstgebärenden unter 18 Jahren oder über 35 Jahren,
- bei Schwangeren nach einem vorausgegangenem Kaiserschnitt,
- bei einer Fehllage der Plazenta,
- bei Zustand nach Sterilitätsbehandlung,
- bei einer Beckenendlage,
- bei Mehrlingsschwangerschaften
- bei vorangegangen wiederholten Aborten oder Frühgeburten,
- oder bei einer Präeklampsie.

Eine Aufklärungspflicht des Gynäkologen besteht auch darin, die Schwangere darauf hinzuweisen, dass bestimmte Verhaltensweisen zu einer Schädigung des Kindes führen können. Zudem muss eine Aufklärung über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs erfolgen, wenn bestimmte Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes diagnostiziert wurden.

Bei Hausgeburten oder Geburten in Geburtshäusern besteht die Pflicht der Hebamme anhand der Krankenvorgeschichte der Schwangeren zu prüfen, ob überhaupt eine Eignung zur Geburt in den eigenen Räumlichkeiten bzw. im Geburtshaus besteht.

Darüber hinaus besteht eine Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken einer Hausgeburt bzw. einer Geburt im Geburtshaus. Ausdrücklich muss über das Risiko, dass bei einer Hausgeburt nach einem bisher unauffälligen Schwangerschaftsverlauf einmal plötzliche unvorhergesehene Komplikationen auftreten können, Gegenstand der Risikoaufklärung sein. Die Hebamme hat weiter darauf hinzuweisen, wie im Falle eines plötzlich auftretenden Risikos reagiert wird und welche diagnostischen wie therapeutischen Möglichkeiten bei einer Hausgeburt im Gegensatz zu einer Klinikgeburt nicht gegeben sind. Außerdem sollte eine Aufklärung auch über die ungefähre Transportzeit in das nächstgelegene Krankenhaus mit einer geburtshilflichen Abteilung im Aufklärungsgespräch erfolgen.

Themenbereich Geburtsschadenrecht

Lesen Sie hier, wie wir Ihnen generell bei einem möglichen Geburtsschaden helfen können, Ihre Rechte und die Ihres Kindes durchzusetzen.

Ein sehr häufiger Fehler der nach der Aufnahme in der Geburtsklinik passiert, ist die nicht ausreichende Beachtung von sich verschlechternden Herztönen des Kindes.

Zum Organisationsverschulden gehört z.B. der Fall, dass die Herztöne des Kindes so viel schlechter werden, dass ein Arzt eine Behandlung eingeleitet hätte, der Arzt auf der Station aber nicht erreichbar ist.

Wenn die Gesundheit des ungeborenen Kindes gefährdet ist, sieht der ärztliche Standard eine ärztliche Reaktion innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vor. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens stellt dann einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.

Es stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn der behandelnde Arzt nicht rechtzeitig über die Möglichkeit einer Sectio aufklärt.

In beiden Fällen muss der behandelnde Arzt über die Risiken besonders aufklären, damit die Mutter eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hat.

Sowohl bei der Medikamentengabe unter der Geburt wie auch bei der Geburtsleitung selbst, z.B. bei der Durchführung einer Saugglockengeburt kommen leider häufig ärztliche Fehler vor.

Einer der häufigsten Fehler ist die unterlassene Befunderhebung durch den die Geburt leitenden Arzt, obwohl die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Kindes ein umgehendes Einschreiten erforderlich macht.

Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erlangen.

Weiterlesen

Home

Themengebiete

Anwalt Geburtsschaden Kaiserschnitt

Das Gebiet der Geburtsschäden ist aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit eines Geburtsvorganges, des umfangreichen Schadensbildes und unter Berücksichtigung der Involvierung mehrerer behandelnder Personen eine besonders große Herausforderung für jede Rechtsanwaltskanzlei und zwar sowohl mit Blick auf die Aufarbeitung der medizinischen und geburtsbegleitenden Umstände wie auch mit Blick auf die juristisch korrekte und vollständige Erfassung der möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Kindes und seiner Eltern.Dabei muss beachtet werden, dass sich Behandlungsfehler bereits vor dem Geburtsvorgang im Zuge der gynäkologischen Betreuung ereignen können. Die Kanzlei SHB wird seit Jahren regelmäßig mit der Betreuung von Behandlungsfehlern bei Geburten aus dem gesamten Bundesgebiet beauftragt und verfügt daher über die für diese Fallbearbeitung notwendige Erfahrung. Wir verfügen nicht nur das notwendige medizinische Fachwissen, um den Ablauf bei Ihrer Geburts auf etwaige Behandlungsfehler zu prüfen und genauestens analysieren zu können. Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch hilft als Rechtsanwalt der Kanzlei SHB und ehemaliger Chefarzt und Direktor eines Universitätsinstituts unseren Mandanten, medizinische Standardunterschreitungen herauszuarbeiten. Rechtsanwalt Scharnberg ist in allen Geburtsschadensfällen verantwortlich für die juristische Aufarbeitung und Aufdeckung aller möglichen ärztlichen Standardunterschreitungen. Wenn Sie uns mit der Prüfung Ihrer ärztlichen Unterlagen beauftragen, so erläutern wir Ihnen im ersten Schritt die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und Ihre Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld in einem persönlichen Telefonat. Zudem erhalten Sie auf Wunsch eine schriftliche Zusammenfassung unserer ersten Prüfung.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich ein erstes Bild von einem möglichen Geburtsschaden zu machen. Wir prüfen dabei den von Ihnen geschilderten Sachverhalt auf mögliche Anhaltspunkte unterlaufender Behandlungsfehler. Wenn es nach unserer Ersteinschätzung sinnvoll erscheint, die ärztlichen Dokumentationsunterlagen einmal näher zu prüfen, können wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung eine bereits sehr sorgfältige Prüfung anbieten. Dabei fordern wir für Sie gerne auch die ärztlichen Dokumentationsunterlagen an oder prüfen die Ihnen vorliegenden Unterlagen. Die Kosten, die für diese Erstberatung entstehen, liegen bei 226,00 € inkl. MwSt., wobei durch die Anforderung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen zusätzlich Kopierkosten anfallen können, die in der Regel zwischen 30,00 und 100,00 EUR liegen, je nach Umfang der ärztlichen Dokumentationsunterlagen.

Geburtsschadenrecht

Sauerstoffmangel bei der Geburt

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Ihnen zur Prüfung des Falls eine Deckungszusage erteilt, so werden die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, mit Ausnahmen eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts und der Kopierkosten. Gerne stellen wir für Sie auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ohne dass Ihnen dafür Kosten entstehen. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, besprechen wir mit Ihnen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung auch gerne Möglichkeiten eines anwaltlichen Vorgehens, dass mit vertretbaren finanziellen Mitteln zu realisieren ist. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.

Woran sollte man bei einem möglichen Behandlungsfehler denken?

Innerhalb des Bereiches von Behandlungsfehlern während der Geburt gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallgruppen. Nebenstehend im Menü "Geburtsschadenrecht" haben wir für Sie exemplarisch zur Orientierung einige Fallgruppen aufgelistet. Hier sei angemerkt, dass es sich bei diesen Fallgruppen aber keinesfalls um eine abschließende Aufzählung handelt, sondern vielmehr um solche Gruppen, die tendenziell häufiger im Rahmen eines Geburtsschadens vorliegen. Tritt bei einer Geburt ein Geburtsschaden ein, ist dies zunächst einmal ein Einschnitt, der das gesamte zukünftige Leben der Eltern und des Kindes verändert. Ist für diesen Geburtsschaden ärztliches Versagen, ein Versagen der Hebamme und/oder mangelnde Organisation verantwortlich, so ist dies für die betroffenen Eltern eine schwerer Schlag, gerade wenn feststeht, dass die Folgen für das Kind hätten vermieden werden können. Gerne helfen wir Ihnen. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unsere kostenlose Online-Anfrage.

Weiterlesen