Grundsätzlich unterscheidet sich die Beurteiung der Frage, ob eine zahnärztliche Behandlung mit einem Behandlungsfehler behaftet war oder nicht, nach den gleichen Kriterien, wie bei jeder anderen ärztlichen Behandlung.
Die juristsche Bearbeitung von Zahnarzthaftungsfällen weist denoch einige Besonderheiten auf, die in der anwaltlichen Bearbeitung besonders zu beachten sind. Rechtsanwälte, die sich nicht täglich mit dieser Materie auseinandersetzen, haben hier vielfach nicht ausreichend Erfahrungen, um eine möglichst gute Beratung und Bearbeitung zu gewährleisten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei SHB haben sehr viel Erfahrung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Haftung bei Behandlungsfehlern.
Der Vertrag zwischen Patient und Zahnarzt ist als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) einzuordnen, und zwar auch insoweit, als es um eine zahnprothetische Behandlung geht. Der Zahnarzt schuldet demnach allein die ordnungsgemäße zahnmedizinische Behandlung, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolges; nur in Bezug auf die technische Ausführung einer Prothese findet Werkvertragsrecht Anwendung (s. dazu BGHZ Bd. 63, S. 306, 309 ff.; OLG Zweibrücken, NJW 1983, S. 2094 [OLG Zweibrücken 10.03.1983 - 4 U 76/82]; OLG Düsseldorf, VersR 1985, S. 456, 457; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, S. 52, 53 [OLG Koblenz 07.01.1993 - 5 U 1289/92]; OLG Köln, MedR 1994, S. 198, 199; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, S. 1267 f. [OLG Oldenburg 05.09.1995 - 5 U 75/95]; Senat, VersR 2001, S. 1241, 1242 [OLG Brandenburg 08.11.2000 - 1 U 6/99] = OLG-NL 2001, S. 5, 7 m.w.Nw.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl. 2005, vor § 611 Rdn. 18; Palandt/Sprau, aaO., § 631 Rdn. 32).
Gewährleistung des Zahnarztes für Füllungen, Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
Nach § 136b SGB V haftet der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz für 2 Jahre. In dieser Zeit muss der Zahnarzt also die Gewährleistung für seine Leistungen zu übernehmen, in der Regel durch Erneuerungen oder Wiederherstellung. Der Zahnarzt darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen. Längere Gewährleistungszeiten können zudem zwischen den Krankenkassen und Zahnärzten bzw. deren Verbände vereinbart werden (siehe dazu: § 136b Abs. 2 S. 7 SGB V).
Der Zahntechniker muss daneben auch für die mangelfreie Herstellung des Zahnersatzes für 6 Monate einstehen. Der Zahnarzt wiederum haftet aus dem Behandlungsvertrag mit seinen Patienten für die von ihm durchgeführte Behandlung. Die Verjährung richtet sich hier nach Dienstvertragsrecht entsprechend den §§ 611 ff. BGB i.V.m. § 195 BGB. Dies bedeutet, dass die Ansprüche bei einem Behandlungsfehler grundsätzlich nach 3 Jahren ab Kenntnis des Behandlungsfehlers verjähren.
Allerdings sollte man nicht darauf vertrauen, dass die Ansprüche nicht bereits verjährt sind, sondern in jedem Fall möglichst frühzeitig seine Ansprüche in konkreten Zahlen geltend machen und bei einer Zahlungsweigerung auch möglichst schnell gerichtlich geltend machen bzw. wenigstens ein Schlichtungsverfahren einleiten, um die Verjährung der Ansprüche zu unterbrechen.