Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Ihnen zur Prüfung des Falls eine Deckungszusage erteilt, so werden die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, mit Ausnahmen eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts und der Kopierkosten. Gerne stellen wir für Sie auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ohne dass Ihnen dafür Kosten entstehen. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, besprechen wir mit Ihnen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung auch gerne Möglichkeiten eines anwaltlichen Vorgehens, dass mit vertretbaren finanziellen Mitteln zu realisieren ist. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.
Innerhalb des Bereiches von Behandlungsfehlern während der Geburt gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallgruppen. Nebenstehend im Menü "Geburtsschadenrecht" haben wir für Sie exemplarisch zur Orientierung einige Fallgruppen aufgelistet. Hier sei angemerkt, dass es sich bei diesen Fallgruppen aber keinesfalls um eine abschließende Aufzählung handelt, sondern vielmehr um solche Gruppen, die tendenziell häufiger im Rahmen eines Geburtsschadens vorliegen.
Tritt bei einer Geburt ein Geburtsschaden ein, ist dies zunächst einmal ein Einschnitt, der das gesamte zukünftige Leben der Eltern und des Kindes verändert. Ist für diesen Geburtsschaden ärztliches Versagen, ein Versagen der Hebamme und/oder mangelnde Organisation verantwortlich, so ist dies für die betroffenen Eltern eine schwerer Schlag, gerade wenn feststeht, dass die Folgen für das Kind hätten vermieden werden können.
Gerne helfen wir Ihnen. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unsere kostenlose Online-Anfrage.