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Als fehlerhaft wurde von der Rechtsprechung bereits bewertet, dass CTG-Ableitungen – obwohl dies geboten gewesen wäre – nicht erfolgten. Auch in einem aktuellen Fall von uns wurde bereits von einem gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt, dass dort als Behandlungsfehler zu bewerten ist, dass über einen Zeitraum von 3 ½ Stunden, trotz einer zuvor aufgezeichneten suspekten CTG Ableitung, keine weitere CTG- Ableitungen erfolgten. Der Gutachter stellte insofern fest, dass sich möglicherweise in diesem Zeitraum aus den Ableitungen die Indikation eines Kaiserschnittes ergeben hätte. In diesem Fall wäre höchst wahrscheinlich die schwerste Schädigung des Kindes vermeidbar gewesen, wenn regelmäßig CTG-Ableitungen erfolgt wären.

Des Weiteren wurde in einem Urteil ein Befunderhebungsfehler auch darin gesehen, dass eine Mikroblutanalyse (auch Fetalblutanalyse genannt) nicht erfolgte, obwohl dies aufgrund der sich darstellenden Gesamtumstände geboten gewesen wäre. Eine Mikroblutanalyse (MBU) ist geboten, wenn sich aufgrund der CTG-Ableitungen Anzeichen eines kindlichen Sauerstoffmangels ergeben.

Durch die MBU wird der Säuregehalt des Blutes gemessen. Anhand des Säuregehaltes kann wiederrum die Sauerstoffsättigung bestimmt werden. Unter der Geburt kann ein pH- Wert von bis zu 7,30 noch akzeptabel sein. Darunter wird es allerdings grenzwertig. Sinkt der pH-Wert des Fötus auf einen pH- Wert von unter 7,10 ab, droht ihm akute Sauerstoffnot und die Geburt ist möglichst zügig zu beenden.

Mit CTG wird die Abkürzung für die Herzton-Wehen-Schreibung (Kardiotokografie bzw. CardioTokoGraphie) bezeichnet. Das CTG ist neben dem Ultraschall und dem Doppler-Ultraschall eine der wenigen, nicht invasiven Möglichkeiten, um auf den aktuellen Versorgungszustand und die Vitalität Ihres ungeborenen Kindes zu schließen.

Die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne erfolgt in der Regel etwa 30 Minuten lang und wird, den Gesamtumständen entsprechend, bis zur Entbindung in regelmäßigen Abständen wiederholt oder auch kontinuierlich fortgeführt. Bei einer Risikoschwangerschaft oder bei Problemen während der Schwangerschaft kann das CTG bereits ab der 25. Schwangerschaftswoche zum Einsatz kommen. Aus der Aufzeichnung der CTG-Ableitungen kann sich aufgrund pathologischer Auffälligkeiten die Notwendigkeit der Vornahme einer Schnittentbindung ergeben. Im Falle der fehlerhaften/ unterlassenen Bewertung von CTG-Ableitungen und dem damit verbundenen Zeitverlust entstehen immer wieder schwerste Gesundheitsschäden. Bereits mehrere Gerichte sahen in Fällen einer unterlassenen Bewertung von CTG-Aufzeichnungen einen Haftungsgrund.

Auch kann sich aus einer suspekten CTG-Aufzeichnung die Pflicht zu einer Dauerüberwachung bzw. zu einer regelmäßigen Überwachung der fetalen Herztöne ergeben. Wir haben die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit erfahrenen Hebammen feststellen zu lassen, ob die CTG-Aufzeichnungen richtig ausgewertet wurden. Des Weiteren kann infolgedessen festgestellt werden, ob die darauffolgende Betreuung der Geburt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.

Als fehlerhaft wurde von der Rechtsprechung bereits bewertet, dass CTG-Ableitungen – obwohl dies geboten gewesen wäre – nicht erfolgten. Auch in einem aktuellen Fall von uns wurde bereits von einem gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt, dass dort als Behandlungsfehler zu bewerten ist, dass über einen Zeitraum von 3 ½ Stunden, trotz einer zuvor aufgezeichneten suspekten CTG Ableitung, keine weitere CTG- Ableitungen erfolgten. Der Gutachter stellte insofern fest, dass sich möglicherweise in diesem Zeitraum aus den Ableitungen die Indikation eines Kaiserschnittes ergeben hätte. In diesem Fall wäre höchst wahrscheinlich die schwerste Schädigung des Kindes vermeidbar gewesen, wenn regelmäßig CTG-Ableitungen erfolgt wären.

Des Weiteren wurde in einem Urteil ein Befunderhebungsfehler auch darin gesehen, dass eine Mikroblutanalyse (auch Fetalblutanalyse genannt) nicht erfolgte, obwohl dies aufgrund der sich darstellenden Gesamtumstände geboten gewesen wäre. Eine Mikroblutanalyse (MBU) ist geboten, wenn sich aufgrund der CTG-Ableitungen Anzeichen eines kindlichen Sauerstoffmangels ergeben.

Durch die MBU wird der Säuregehalt des Blutes gemessen. Anhand des Säuregehaltes kann wiederrum die Sauerstoffsättigung bestimmt werden. Unter der Geburt kann ein pH- Wert von bis zu 7,30 noch akzeptabel sein. Darunter wird es allerdings grenzwertig. Sinkt der pH-Wert des Fötus auf einen pH- Wert von unter 7,10 ab, droht ihm akute Sauerstoffnot und die Geburt ist möglichst zügig zu beenden.

Mit CTG wird die Abkürzung für die Herzton-Wehen-Schreibung (Kardiotokografie bzw. CardioTokoGraphie) bezeichnet. Das CTG ist neben dem Ultraschall und dem Doppler-Ultraschall eine der wenigen, nicht invasiven Möglichkeiten, um auf den aktuellen Versorgungszustand und die Vitalität Ihres ungeborenen Kindes zu schließen.

Die Aufzeichnung der kindlichen Herztöne erfolgt in der Regel etwa 30 Minuten lang und wird, den Gesamtumständen entsprechend, bis zur Entbindung in regelmäßigen Abständen wiederholt oder auch kontinuierlich fortgeführt. Bei einer Risikoschwangerschaft oder bei Problemen während der Schwangerschaft kann das CTG bereits ab der 25. Schwangerschaftswoche zum Einsatz kommen. Aus der Aufzeichnung der CTG-Ableitungen kann sich aufgrund pathologischer Auffälligkeiten die Notwendigkeit der Vornahme einer Schnittentbindung ergeben. Im Falle der fehlerhaften/ unterlassenen Bewertung von CTG-Ableitungen und dem damit verbundenen Zeitverlust entstehen immer wieder schwerste Gesundheitsschäden. Bereits mehrere Gerichte sahen in Fällen einer unterlassenen Bewertung von CTG-Aufzeichnungen einen Haftungsgrund.

Auch kann sich aus einer suspekten CTG-Aufzeichnung die Pflicht zu einer Dauerüberwachung bzw. zu einer regelmäßigen Überwachung der fetalen Herztöne ergeben. Wir haben die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit erfahrenen Hebammen feststellen zu lassen, ob die CTG-Aufzeichnungen richtig ausgewertet wurden. Des Weiteren kann infolgedessen festgestellt werden, ob die darauffolgende Betreuung der Geburt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.