Skip to main content

Risikoschwangerschaften und Hausgeburten

Auch wenn die Behandlung als solche erforderlich war und nach den Regeln der Kunst erfolgte, kann sich der Arzt schadensersatzpflichtig machen, sofern er die Patientin über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken oder Alternativen zu dem Eingriff nicht hinreichend aufgeklärt hat.
Aufklärungspflichten des Arztes gegenüber der Schwangeren können sich sowohl vor der Geburt als auch während der Geburt ergeben.
So bestehen Aufklärungspflichten vor der Geburt beispielsweise bei Hausgeburten oder bei sogenannten Risikoschwangerschaften. Eine Risikogeburt kann sich hierbei aus den Umständen der Anamnese ergeben. Eine Aufklärungspflicht besteht auch bei Verhaltensweisen der Schwangeren hinsichtlich Verhaltensweisen, die Gefahren für das Kind mit sich bringen. Zudem muss eine Aufklärung über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs erfolgen, wenn bestimmte Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes diagnostiziert wurden. So bestehen Aufklärungspflichten vor der Geburt beispielsweise bei Hausgeburten oder bei sogenannten Risikoschwangerschaften. Eine Risikoschwangerschaft ergibt sich aus der Krankheitsvorgeschichte. Im Einzelnen wird unter anderem in folgenden Fällen von einer Risikoschwangerschaft ausgegangen:

- bei einem Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes),
- bei Frauen mit chronischen oder schweren Erkrankungen,
- bei Erstgebärenden unter 18 Jahren oder über 35 Jahren,
- bei Schwangeren nach einem vorausgegangenem Kaiserschnitt,
- bei einer Fehllage der Plazenta,
- bei Zustand nach Sterilitätsbehandlung,
- bei einer Beckenendlage,
- bei Mehrlingsschwangerschaften
- bei vorangegangen wiederholten Aborten oder Frühgeburten,
- oder bei einer Präeklampsie.

Eine Aufklärungspflicht des Gynäkologen besteht auch darin, die Schwangere darauf hinzuweisen, dass bestimmte Verhaltensweisen zu einer Schädigung des Kindes führen können. Zudem muss eine Aufklärung über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs erfolgen, wenn bestimmte Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes diagnostiziert wurden.

Bei Hausgeburten oder Geburten in Geburtshäusern besteht die Pflicht der Hebamme anhand der Krankenvorgeschichte der Schwangeren zu prüfen, ob überhaupt eine Eignung zur Geburt in den eigenen Räumlichkeiten bzw. im Geburtshaus besteht.

Darüber hinaus besteht eine Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken einer Hausgeburt bzw. einer Geburt im Geburtshaus. Ausdrücklich muss über das Risiko, dass bei einer Hausgeburt nach einem bisher unauffälligen Schwangerschaftsverlauf einmal plötzliche unvorhergesehene Komplikationen auftreten können, Gegenstand der Risikoaufklärung sein. Die Hebamme hat weiter darauf hinzuweisen, wie im Falle eines plötzlich auftretenden Risikos reagiert wird und welche diagnostischen wie therapeutischen Möglichkeiten bei einer Hausgeburt im Gegensatz zu einer Klinikgeburt nicht gegeben sind. Außerdem sollte eine Aufklärung auch über die ungefähre Transportzeit in das nächstgelegene Krankenhaus mit einer geburtshilflichen Abteilung im Aufklärungsgespräch erfolgen.

Themenbereich Geburtsschadenrecht

Home - Geburtsschaden
Lesen Sie hier, wie wir Ihnen generell bei einem möglichen Geburtsschaden helfen können, Ihre Rechte und die Ihres Kindes durchzusetzen.
Fehlerhafte und/oder unterlassene CTG- Auswertung
Ein sehr häufiger Fehler der nach der Aufnahme in der Geburtsklinik passiert, ist die nicht ausreichende Beachtung von sich verschlechternden Herztönen des Kindes.
Organisationsverschulden durch zuständige Ärzte und Personal
Zum Organisationsverschulden gehört z.B. der Fall, dass die Herztöne des Kindes so viel schlechter werden, dass ein Arzt eine Behandlung eingeleitet hätte, der Arzt auf der Station aber nicht erreichbar ist.
Zeitverlust im Zuge eines eiligen Kaiserschnittes bzw. Notkaiserschnittes
Wenn die Gesundheit des ungeborenen Kindes gefährdet ist, sieht der ärztliche Standard eine ärztliche Reaktion innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vor. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens stellt dann einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.
Aufklärungspflicht über die Möglichkeit eines Kaiserschnittes
Es stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn der behandelnde Arzt nicht rechtzeitig über die Möglichkeit einer Sectio aufklärt.
Risikoschwangerschaft und Hausgeburt
In beiden Fällen muss der behandelnde Arzt über die Risiken besonders aufklären, damit die Mutter eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hat.
Unterlassene Medikamentengabe, fehlerhaft durchgeführte Saugglockengeburt etc.
Sowohl bei der Medikamentengabe unter der Geburt wie auch bei der Geburtsleitung selbst, z.B. bei der Durchführung einer Saugglockengeburt kommen leider häufig ärztliche Fehler vor.
Befunderhebungsfehler: Unterlassene CTG- Ableitungen / Mikroblutanalyse
Einer der häufigsten Fehler ist die unterlassene Befunderhebung durch den die Geburt leitenden Arzt, obwohl die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Kindes ein umgehendes Einschreiten erforderlich macht.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erlangen.