Frist und Verjährung
Der Bundesgerichtshof beschreibt es so:
Im Grunde genommen muss der Patient daher nahezu alle Umstände seiner Behandlung sowie der vom Arzt ergriffenen bzw. unterlassenen und gebotenen Maßnahmen kennen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Patient einen im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufgesucht hat, der ihm nach Studium der Dokumentationsunterlagen erklären kann, worin in dem Verhalten des Arztes ein Behandlungsfehler zu sehen ist. Erst dann also wird der Patient regelmäßig Kenntnis haben. Der Bundesgerichtshof geht sogar davon aus, dass der Patient erst nach Erstellung eines Gutachens durch einen Gutachter die notwendige Kenntnis haben wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 – VI ZR 161/90, NJW 1991, S. 2350, 2351.).
Hemmung der Verjährung: Schweben zwischen den Parteien, also dem Patienten und dem Arzt bzw. seiner Haftpflichtversicherung, Verhandlungen, so wird die Verjährung dadurch nach § 203 BGB solange gehemmt, bis eine Partei die Verhandlung abbricht. Durch einen so genannten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede, kann die Verjährung nach § 202 Abs. 2 BGB weiter gehemmt werden, wenn also die Haftpflichtversicherung erklärt, sie werde sich bis zu einem bestimmten Zeitraum nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede berufen.
Ein Beispiel:
Der Patient hat aber erstmals im Januar 2009 von einer Krankenschwester erfahren, dass der behandelnde Arzt möglicherweise einen Behandlungsfehler begangen haben könnte und dass der Patient ruhig einmal einen versierten Anwalt aufsuchen solle. Der Patient geht deshalb im Juli 2009 zu einem Anwalt. Er leidet noch immer unter den Folgen der fehlerhaften Behandlung und möchte vom Anwalt nun gerne wissen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Der Anwalt fordert die Behandlungsunterlagen an und prüft diese eingehend. Anschließend bejaht er im August 2009 erstmals einen Behandlungsfehler. Der Patient hatte erst jetzt Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass die Verjährungsfrist für ihn erst mit Ende des Jahres 2009, also am 01.01.2010 zu laufen begann. Die Verjährungsfrist läuft daher für diesen Patienten erst am 31.12.2012 ab und er kann daher seine Ansprüche noch geltend machen. Um die Verjährungsfrist vor Ablauf des Jahres zu unterbrechen, muss aber eine Klage eingereicht werden. Der Lauf der Verjährungsfrist wird damit quasi gestoppt.