Der Bundesgerichtshof beschreibt es so:
Eine ausreichende Kenntnis des Patienten, die ein ärztliches Fehlverhalten nahe legen, setzt von daher die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes, insbesondere auch etwaiger anatomischer Besonderheiten, eines vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens, des Eintritts von Komplikationen und der zu ihrer Beherrschung ergriffenen Maßnahmen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1983 – VI ZR 35/82, NJW 1984, S. 661.).
Im Grunde genommen muss der Patient daher nahezu alle Umstände seiner Behandlung sowie der vom Arzt ergriffenen bzw. unterlassenen und gebotenen Maßnahmen kennen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Patient einen im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufgesucht hat, der ihm nach Studium der Dokumentationsunterlagen erklären kann, worin in dem Verhalten des Arztes ein Behandlungsfehler zu sehen ist. Erst dann also wird der Patient regelmäßig Kenntnis haben. Der Bundesgerichtshof geht sogar davon aus, dass der Patient erst nach Erstellung eines Gutachens durch einen Gutachter die notwendige Kenntnis haben wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 – VI ZR 161/90, NJW 1991, S. 2350, 2351.).
absolute Verjährung: Die Ansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis nach 30 Jahren, § 199 Abs. 2 BGB, sofern es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, was bei Ansprüche im Medizinrecht regelmäßig der Fall ist. Andernfalls verjähren Sie nach 10 Jahren, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Hemmung der Verjährung: Schweben zwischen den Parteien, also dem Patienten und dem Arzt bzw. seiner Haftpflichtversicherung, Verhandlungen, so wird die Verjährung dadurch nach § 203 BGB solange gehemmt, bis eine Partei die Verhandlung abbricht. Durch einen so genannten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede, kann die Verjährung nach § 202 Abs. 2 BGB weiter gehemmt werden, wenn also die Haftpflichtversicherung erklärt, sie werde sich bis zu einem bestimmten Zeitraum nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede berufen.