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Arzthaftungsrecht


Anwalt Medizinrecht

Im Rahmen Ihrer ärztlichen Behandlung vermuten Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler und möchten sich nun von einem kompetenten Rechtsanwalt für Medizinrecht zunächst über Ihre Erfolgsaussichten und Ihre Möglichkeiten informieren lassen bzw. Sie benötigen einen Rechtsanwalt für Medizinrecht, der Sie gegen den behandelnden Arzt bzw. das behandelnde Krankenhaus bestmöglich vertreten kann und Ihnen zu Ihrem Recht verhilft?

Die Kanzlei SHB PartG mbB ist seit vielen Jahren erfolgreich ausschließlich für Patienten im Bereich des Arzthaftungsrechts tätig. Als geschädigter Patient ist es besonders wichtig, nicht irgendeine rechtliche Beratung zu erfahren, sondern eine besonders kompetente und ehrliche Beratung, um die eigenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche richtig einschätzen zu können. Wir bieten unseren Mandanten umfangreiche Möglichkeiten an, um eine erste Einschätzung der eigenen Möglichkeiten zu erhalten. Hier kommt Ihnen unsere langjährige Erfahrung im Bereich des Arzthaftungsrechts zugute.

Fachanwalt für Medizinrecht

In unserer Kanzlei haben mehrere Rechtsanwälte einen Lehrgang als Fachanwalt für Medizinrecht erfolgreich absolviert. Als Fachanwalt für Medizinrecht können wir Ihnen auch in Ihrem Fall helfen, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Jeder Fachanwalt unserer Kanzlei ist besonders spezialisiert und verfügt daher über die geeigneten Fähigkeiten, um Ihnen auch in Ihrem Fall Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Im Arzthaftungsrecht bzw. Medizinrecht hängt eine solide rechtliche Beratung aber auch von dem vertieften Wissen des Rechtsanwalts über die medizinischen Abläufe ab. Je tiefer das Wissen des Anwalts in diesem Bereich istdesto eher wird der Anwalt auch die Zusammenhänge etwaiger ärztlicher Behandlungsfehler bei Ihrer Behandlung erkennen können. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben zum Teil seit über 10 Jahren Erfahrung in der Bearbeitung von Fällen im Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht und haben daher auch ein sehr umfangreiches medizinisches Wissen und besondere Kenntnisse in medizinischen Abläufen. Darüber hinaus haben wir in unserem Team mit Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch einen Rechtsanwalt, der über 30 Jahre Chefarzt eines großen deutschen Universitätsklinikums war und damit über einen nahezu unbegrenzten Wissenszugang zu medizinschen Spezialwissen hat.

Der Arzt im Arzthaftungsrecht blockiert häufig, sobald er mit einem Behandlungsfehler konfrontiert wird. Der Vorwurf, einen Behandlungsfehler begangen zu haben, führt zunächst immer dazu, dass der Arzt seine Haftpflichtversicherung informiert. Diese gibt ihm in der Regel auf, nicht selbst zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies geschieht daher meistens auch durch den Sachbearbeiter bei der Haftpflichtversicherung. Die Arzthaftung wird auf Seiten des behandelnden Arztes bzw. des Klinikums in den seltensten Fällen durch einen Rechtsanwalt begleitet. Der Rechtsanwalt tritt auf Seiten der behandelnden Ärzte in der Regel erst dann auf, wenn der Arzt diesen direkt einschaltet oder wenn der Arzt letztendlich verklagt wird und sich durch eine Rechtsanwaltskanzlei über seine Haftpflichtversicherung vertreten lassen muss. Als Patient ist man im Arztrecht gut beraten, wenn man sich selbst ebenfalls durch einen iim Bereich Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt vertreten lässt.

Ärztlicher Behandlungsfehler und Arzthaftung

Der ärztliche Behandlungsfehler ist dann gegeben, wenn der Arzt vom fachärztlichen Standard abweicht. Der grobe Behandlungsfehler liegt bei einer medizinischen Behandlung dann vor, wenn die Abweichung vom fachärztlichen Standard nicht nachvollzogen werden kann, weil sie aus Sicht eines unbeteiligten, objektiven Betrachters schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die besondere Spezialisierung des Arztes muss dabei berücksichtigt werden, so dass es darauf ankommt wie ein Spezialist in der Situation des Arztes den Patienten hier hätte behandeln müssen. Der Patient hat ein Recht auf eine ausführliche Aufklärung durch den Arzt. Bereits hier werden durch die Ärzte häufig Aufklärungsfehler begangen, sei es, dass die Aufklärung verharmlosend oder erst wenige Stunden vor dem Eingriff, statt mindestens 24 Stunden vorher erfolgt ist. Im Bereich der Arzthaftung liegen hier schon häufig die ersten Fehler, denn der Patient kann bei einer nicht vollständigen oder einer zu späten Aufklärung gar nicht in den ärztlichen Eingriff einwilligen. Die Behandlung würde daher insoweit eine Körperverletzung ohne erforderliche Einwilligung des Patienten darstellen. Hier kann der Fachanwalt für Medizinrecht bereits die ersten Anknüpfungspunkte für eine Arzthaftung finden. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vor dem ärztlichen Eingriff umfassend aufzuklären und zu beraten. Tut er dies nicht, kommt schon deshalb eine Haftung des Arztes in Betracht.

Wie sollte man als Patient am besten vorgehen?

Wähnt man als Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler ist zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung von einem spezialisiertem Rechtsanwalt hilfreich. Der nächste Schritt sollte eine tiefere Prüfung der Erfolgschancen der Geltendmachung der eigenen Rechte anhand der ärztlichen Dokumentationsunterlagen sein. Dieser weitere Schritt ist deshalb hilfreich und aus unserer Sicht sehr wichtig, weil er erste verbindlichere Anhaltspunkte dafür bietet, ob der Patient tatsächlich sein Recht mithilfe eines Anwalts gegen den Arzt bzw. das Klinikum wird durchsetzen können. Außerdem ermöglicht diese Prüfung eine genauere Abstimmung des weiteren Vorgehens. Wir bieten hier kostengünstige Möglichkeiten der Prüfung an. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

Durchsetzung des eigenen Rechts?

Die Durchsetzung des eigenen Rechts im Bereich des Medizinrechts setzt ein hohes Maß an Know-how beim Anwalt voraus. Voraussetzung ist aber zunächst, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den gemachten ärztlichen Behandlungsfehler als solchen anerkennt. Dies ist gerade bei groben Behandlungsfehlern häufig der Fall, also immer dort, wo der Fehler so eindeutig ist, dass quasi ein Leugnen kaum möglich ist, wie z.B. in den Fällen, in denen im falschen Operationsgebiet operiert wurde. In den Fällen, in denen jedoch die Sachlage nicht so eindeutig ist, dass ohne weiteres ein ärztlicher Behandlungsfehler bejaht werden müsste, ist die Durchsetzung des Rechts des Patienten für den Rechtsanwalt deutlich schwieriger. Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen ist hier meistens das Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens., in dem der ärztliche Kunstfehler bestätigt wird. Liegt ein solches positives Gutachten über den Behandlungsfehler vor, lassen sich Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung in der Regel unproblematisch durchsetzen. Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes muss dabei durch Ableich des Sachverhalts des Mandanten mit solchen ärztlichen Behandlungsfehlern geschehen, zu denen es bereits in der deutschen Rechtsprechung Urteile gibt.

Kann man eine generelle Aussage zu den Erfolgsaussichten treffen?

Auf dem Rechtsgebiet des Medizinrechts bzw. des Arzthaftungsrechts lassen sich schwer generelle Aussagen darüber treffen, wie im allgemeinen die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche von Mandanten gegen niedergelassenen Arzt, Krankenhaus oder medizinisches Versorgungszentrum einzuschätzen sind, da es hier immer auf den Einzelfall ankommt. Generell lässt sich aber sicherlich sagen, dass die Einschaltung einer im Bereich Medizinrecht versierten Kanzlei sinnvoll ist.

Wir freuen uns, wenn wir auch Ihnen helfen können, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Kanzlei SHB

Ihr Partner im Medizinrecht

Schmerzensgeld-Tabelle für Behandlungsfehler

Behandlungsfehler Gericht Schmerzensgeld
fehlerhaft eingesetzte Hüftprothese LG Freiburg 2018

25.000,00 €

fehlerhafter Einsatz der Hüftprothese Oberlandesgericht Hamm 2017 25.000,00 €
inkomplette Querschnittslähmung
nach Wirbelsäuleninjektion
gerichtlicher Vergleich Landgericht Hamburg 80.000,00 €
Schwarzer Hautkrebs nicht befundet außergerichtlicher Vergleich 104.000,00 €
Unterlassene Thromboseprophylaxe außergerichtlicher Vergleich 30.000,00 €
Gebärmutterentfernung und
Scheidenstumpffixation
außergerichtlicher Vergleich 30.000,00 € + 1.100,00 € Rente + immaterieller/materieller Vorbehalt
Schraubenfehllage im Wirbelkörper Vergleich

80.000,00 EUR + immaterieller/materieller Vorbehalt
Bei unserer Mandantin wurden bei einer Versteifungsoperation ihrer Wirbelsäule zu lange Schrauben verwendet. Der operierende Arzt hatte diese fehlerhaft ausgewählt und weder intraoperativ in zwei Ebenen noch postoperativ die korrekte Lage der Schrauben durch entsprechende bildgebende Diagnostik geprüft. Daher wurde die Schraubenfehllage leider erst circa 6 Monate nach der Erstoperation erkannt. Die Nervenschädigung war aber so massiv, dass man die Mandantin trotz der bestehenden Risiken für eine Verschlechterung sich zu einer Revisionsoperation entschloss. Die Schmerzen besserten sich daraufhin auch deutlich, blieben aber letztlich dauerhaft bestehen. Die zu langen Schrauben hatten aber bereits eine irrevesible Nervenschädigung mit entsprechend schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht. Die Versicherung regulierte mit unserer Hilfe nach einer gutachterlichen Bestätigung des Behandlungsfehlers im Schlichtungsverfahren.

fehlerhafte Krebsdiagnose
durch behandelnden Arzt
Vergleich

3.000,00 €
Der Arzt hatte dem Patienten eine fehlerhafte medizinische Krebs-Diagnose mitgeteilt. Über 3 Monate hatte unser Mandant Todesängste ausgestanden, obwohl er gar keinen Krebs hatte. Der Arzt hatte grob behandlungsfehlerhaft eine fehlerhafte Krebs-Diagnose angestellt. Die Haftpflichtversicherung zahlte ohne weitere Verzögerung ein Schmerzensgeld von 3.000,00 €.

nicht rechtzeitig erkannter Schlaganfall
mit anschließender Halbseitenlähmung
Vergleich

80.000,00 € zzgl. immateriellen Vorbehalt
Bei unserem Mandanten wurde vom behandelnden Arzt ein Schlaganfall grob fehlerhaft für eine Migräne-Attacke gehalten. Der Arzt hat die Verdachtsdiagnose einer transitorischen ischämischen Attacke nicht in Betracht gezogen und damit einen groben Behandlungsfehler geführt. Damit konnte eine Blutverdünnertherapie (Antikoagulation) erst viel zu spät eingeleitet werden, der Dauerschaden einer linksseitigen Halbseitenlähmung konnte damit nicht mehr verhindert werden. Die Versicherung schloss nach unserer Einschaltung einen umfangreichen für den Mandanten sehr guten Vergleich.

Erläuterung "immaterieller/materieller Vorbehalt"

"immaterieller/materieller Vorbehalt" bedeutet, dass der Anspruchsteller es sich für die Zukunft vorbehält weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei dem "immateriellen Vorbehalt" steht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, so dass der Anspruchsteller möglicherweise Anspruch auf ein noch höheres Schmerzensgeld (daher immaterieller Vorbehalt) hat und ihm dieser Anspruch im Vergleich zugesichert wird. Beim "materiellen Vorbehalt" behält sich der Anspruchsteller vor, in Zukunft weitere materielle Schadensersatzpositionen,geltend zu machen, also den matieriellen Schaden wie z.B. einen Haushaltsführungsschaden, einen Verdienstschaden oder aber Kosten für Arztbesuche.
Der immaterielle Vorbehalt wird von den Versicherungen bei einem Vergleich nur selten gewährt, denn grundsätzlich wollen die Versicherungen natürlich gerne den Fall vollständig regulieren, so dass sie mit dem Fall in Zukunft keine Berührung mehr haben. Am ehesten erhält man daher den immateriellen Vorbehalt, wenn klar ist, dass ein materieller Vorbehalt vereinbart werden muss, weil nicht absehbar ist, welche materiellen Schäden in Zukunft noch entstehen werden. Gelegentlich kann man aber auch diesen materiellen Schaden für die Zukunft mit einer höheren Einmalzahlung regulieren. Dies hängt leider auch häufig davon ab, welcher Sachbearbeiter auf Seiten der Versicherung tätig ist und wie wichtig es ihm ist, den Fall nicht wieder auf dem Schreibtisch zu haben.

Sinn des Schmerzensgeldes

Ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe soll in erster Linie dem Patienten einen angemessenen Ausgleich für einen erlittenen Gesundheitsschaden geben. So soll ein Patient, der eine fehlerhafte Behandlung von einem Arzt erfahren hat, ein Recht auf Ausgleich seiner Schäden erhalten. Dieses Recht auf einen angemessenen Ausgleich wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt hat also eine Genugtuungsfunktion für den Patienten, gleichzeitig eine angemessene Höhe als Ausgleichsfunktion.

Schmerzensgeldtabelle im Allgemeinen

Die Schmerzensgeldtabelle, die wir hier erstellt haben, ist nur eine kleine Auswahl von Fällen, in denen ein ärztlicher Behandlungsfehler zu einer Haftung des Arztes mit entsprechender Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung geführt hat. Jeder Fall, in dem ein Behandlungsfehler begangen wurde, ist dabei allerdings für sich zu betrachten und kann für andere Fälle nur ein Indiz sein. Der Sachverhalt eines Behandlungsfehlers unterscheidet sich tatsächlich von Fall zu Fall, so dass man nicht sagen kann, dass bei einem Patienten auch ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, weil sein Fall so ähnlich ist, wie der aus einer Schmerzensgeldtabelle. Die Höhe des Anspruchs bei einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere z.B. nach der Art der Verletzung, nach der Dauer der Verletzung, die der Patient erlitten hat, und natürlich nach den Schmerzen, die der Patient erlitten hat und erleidet. Hierbei sind dann aber tatsächlich die Parallelen zu einem vergleichbaren Fall, der von einem Gericht schon einmal entschieden wurde, heranzuziehen und man kann sich bei der Höhe des Schmerzensgeldes an diesem Fall orientieren. Es ist klar, dass der Patient, der dauerhaft starke Schmerzen verspürt mehr Schmerzensgeld erhält, als derjenige, der nur gelegentlich geringfügige Schmerzen erleidet.

Wie finde ich als geschädigter Patient heraus, welches Schmerzensgeld angemessen ist?

Für den durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten Patienten ist es ohne Hilfe von einem Anwalt, der im Bereich des Medizinrechts spezialisiert ist, außerordentlich schwierig, dass in seinem Fall angemessene Schmerzensgeld zu ermitteln. Eine Orientierung kann tatsächlich eine Schmerzensgeld-Tabelle bieten. Professionelle Schmerzensgeld-Tabellen beinhalten allerdings häufig mehrere tausende gerichtliche Entscheidungen und wären für einen juristischen Laien keine Hilfestellung. Wir können Ihnen anbieten, eine erste Einschätzung zur Höhe des bei Ihnen angemessenen Schmerzensgeldes kostenlos vorzunehmen, wenn sie uns über unsere kostenlose Onlineanfrage oder aber telefonisch Ihren Sachverhalt schildern. Als Patient, der unter Umständen einen schweren Gesundheitsschaden aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers erlitten hat, ist hier eine erste Orientierung häufig wichtig, um entscheiden zu können, ob man gegen den behandelnden Arzt einen eigenen Anspruch durchsetzen möchte.

Anspruch auf Schadensersatz

Ein solcher Anspruch beinhaltet natürlich auch grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei kann der Anspruch auf Schadensersatz alle materiellen Schäden umfassen, also z.B. Fahrtkosten zu Ärzten, Zuzahlungskosten bei Ärzten, ein Haushaltsführungsschaden, ein Verdienstschaden oder ein Unterhaltsschaden, den man z.B. Grhält, wenn ein Patient, der für eine Familie den Lebensunterhalt verdient hat, aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers gestorben ist.

Wann liegen Tatsachen vor, die ein Schmerzensgeld beim Behandlungsfehler rechtfertigen?

Als Patient fragt man sich natürlich auch, man überhaupt von einem Behandlungsfehler durch den behandelnden Arzt gesprochen wird. Grundsätzlich liegen Tatsachen, die einen Behandlungsfehler vom Arzt begründen würden dann vor, wenn eine so genannte ärztliche Standardunterschreitung gegeben ist. Eine ärztliche Standardunterschreitung setzt voraus, dass der behandelnde Arzt in seiner Behandlung medizinisch gesehen von dem fachärztlichen Standard abweicht, ohne dass dies mit dem Patienten besprochen wurde und ohne dass diese ärztlicher Abweichung vom Standard medizinisch indiziert war.

Wann liegen Tatsachen vor, die die Annahme vom einem Behandlungsfehler rechtfertigen?

Als Patient fragt man sich natürlich auch, man überhaupt von einem Behandlungsfehler durch den behandelnden Arzt gesprochen wird. Grundsätzlich liegen Tatsachen, die einen Behandlungsfehler vom Arzt begründen würden dann vor, wenn eine so genannte ärztliche Standardunterschreitung gegeben ist. Eine ärztliche Standardunterschreitung setzt voraus, dass der behandelnde Arzt in seiner Behandlung medizinisch gesehen von dem fachärztlichen Standard abweicht, ohne dass dies mit dem Patienten besprochen wurde und ohne dass diese ärztlicher Abweichung vom Standard medizinisch indiziert war. Der medizinische Standard wird durch die fachärztliche Literatur, die ärztlichen Leitlinien und die allgemeinen Vorgehensweisen bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder beim niedergelassenen Arzt bestimmt. Ob dieser ärztlicher Standard nicht eingehalten wurde und damit eine fehlerhafte Behandlung vorliegt, ist in der Regel nur dann feststellbar, wenn man die ärztlichen Dokumentationsunterlagen, also die Krankenakte des Patienten, auf den medizinischen Standard hin prüft. Auch eine solche Prüfung können wir in unserer Kanzlei gewährleisten.

Worin liegt der Unterschied zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler?

Wir eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom ärztlichen Standard festgestellt, liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor. Dies ist grundsätzlich zunächst ein einfacher Behandlungsfehler. Als "grob" gilt ein Behandlungsfehler nach dem Leitsatz des BGH dann, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Welche Bedeutung hat der Unterschied zwischen dem einfachen und dem groben Behandlungsfehler?

Entscheidender Unterschied zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler ist die Folge, dass bei einem einfachen Behandlungsfehler der Patient den Nachweis der Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden führen muss, beim groben Behandlungsfehler hingegen der Arzt den Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden erbringen muss. Der Patient erhält bei einem groben Behandlungsfehler also Beweiserleichterungen, ihm ist es also grundsätzlich leichter seine Ansprüche durchzusetzen.

Wir werden die Schmerzensgeld-Tabelle an dieser Stelle fortlaufend pflegen, so dass sich ein relativ umfangreiches Bild von zugesprochenen Schmerzensgeldern im Berich der ärztlichen Haftung bei Behandlungsfehlern zeichnen sollte.

Wenn Sie Ihren Fall hier nicht finden, nutzen Sie einfach unsere kostenlose Online-Anfrage, um sich ein Bild über Ihre Erfolgschancen und das in Ihrem Fall angemessene Schmerzensgeld zu machen. Oder rufen Sie uns einfach unter 0800 3200100 oder 0431 8009380 oder 040 808074740 an.

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Krankenkasse prüft? Behandlungsfehler und Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK)

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz MDK) ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MDK prüft kostenlos, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Aufgabe des MDK ist es insoweit, die medizinischen und pflegerischen Fragestellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie deren Landesorganisationen zu beantworten. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es einen ähnlichen Service nicht.

Allein im Jahr 2016 führte der MDK über 8 Millionen Begutachtungen und sozialmedizinische Beratungen im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen durch. Davon waren n 15.100 Fällen Behandlungsfehler Gegenstand der Untersuchung.

Das MDK-Gutachten ist kostenlos. Allerdings bevorzugen wir aus gutem Grund die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens, dass ebenfalls kostengünstig, aber aus unserer Sicht deutlich neutraler ist.

Eine Begutachtung eines etwaigen Behandlungsfehlers durch den MDK kann bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden. Fragen Sie einfach den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.

Allerdings halten wir die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens gegenüber einem MDK-Gutachten für vorzugswürdig. Erst wenn der Arzt bzw. seine Haftpflichtversicherung der Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens nicht zustimmt - was sehr selten vorkommt -, kann man über den MDK ein zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche verwertbares Gutachten kostenlos erhalten. Die beim MDK erstellten Gutachten scheinen allerdings nach unserem Eindruck häufig nicht objektiv genug zu seinen. Gelegentlich haben wir den Eindruck, dass die Ärzte in diesen Gutachten geschützt werden sollen.  Wir finden in Behandlungsfehler ablehndenen MDK-Gutachten, die uns vorgelegt wurden und werden, häufig Begründungen, die aus unserer Sicht nicht zu überzeugen vermögen. So wird nicht selten zwar der Behandlungsfehler des Arztes bejaht und festgestellt, dass der Arzt z.B. von den vorgeschriebenen fachärztlichen Standards abgewichen ist, dass dieser Behandlungsfehler aber letztlich nicht für den Schaden ursächlich geworden sei, es also an der sogenannten Kausalität zwischen der Verfehlung des Arztes und dem eingetretenen Schaden fehlen würde.Nicht selten heißt es dann, dass die beim Patienten eingetretenen Schäden auch ohne die fehlerhafte Behandlung des Arztes eingetreten wären. MDK-Gutachten sind aus unserer Erfahrung also selten objektiv! Zudem haben wir inzwischen viele Fälle, in denen der MDK den Behandlungsfehler verneint, die Schlichtungsstelle oder der gerichtliche Gutachter den Behandlungsfehler aber bejaht hat. Auch dies bestärkt uns in unserer Einschätzung, dass die MDK-Gutachten selten objektiv sind. Wir können aber nur aus unseren Erfahrungen berichten.

Die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens ist also aus unserer Sicht definitiv vorzugswürdig. Ist man allerdings rechtsschutzversichert, sind wir andererseits der Ansicht, dass das außergerichtliche Anschreiben an die Haftpflichtversicherung und ein dann sich möglicherweise anschließendes gerichtliches Verfahrens der richtige Weg ist. Ist der Mandant nicht rechtsschutzversichert, sind das kostenlose Schlichtungsverfahren wie auch die Beantragung eines kostenlosen MDK-Gutachtens der Weg mit dem geringsten Kostenrisiko.

Hat man eine gutachterliche Bestätigung des Behandlungsfehlers im MDK-Gutachten oder im Schlichtungsverfahren erhalten, so folgt dann das anwaltliche Anschreiben an die Haftpflichtversicherung.

Kostengünstige Erstberatung vorschalten

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens betreuen wir Mandanten während des gesamten Verfahrens zu einem günstigen Pauschalpreis. Unseres Erachtens sollte dem auf jeden Fall eine Erstberatung vorweggehen. Wir nehmen für Sie im Rahmen einer günstigen Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zzgl. MwSt. eine ausführliche Prüfung sämtlicher ärztlicher Dokumentationsunterlagen vor. Sollen wir für Sie die ärztlichen Dokumentationsunterlagen bei den Ärzten bzw. der Klinik zunächst anfordern, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten außer den Kopierkosten, die die Ärzte bzw. Kliniken für das Kopieren der Dokumentationsunterlagen (50 Cent/ Blatt) ansetzen dürfen. Selten entstehen aber höhere Kopierkosten als 30,00 EUR. Sie erhalten von uns dann eine sehr exakte Einschätzung Ihrer rechtlichen Erfolgsaussichten sowie eine Angabe zu den möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen und deren Höhe. So können Sie wesentlich besser einschätzen, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung, fordern wir kostenlos eine Deckungsanfrage für Sie an. Erhalten Sie eine Deckungszusage, müssen Sie lediglich gegebenenfalls eine mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen.

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Schmerzensgeld beim Behandlungsfehler

Allgemeine Erläuterungen zum Schmerzensgeld:

Schmerzensgeld: Es kann nach § 253 BGB oder auch nach § 847 BGB verlangt werden.

Höhe des Schmerzensgeldes:

Eine der Fragen der Patienten, die sich vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt wenden, ist die nach der Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes. Um die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs im Bereich eines Behandlungsfehlers erklären zu können, müssen wir zunächst die Grundprinzipien des Schmerzensgeldes im Berich der Arzthaftung erklären:
Schmerzensgeld wird immer nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, also z.B. nach der Schwere der Verletzungen, der Häufigkeit von notwendigen Opertionen, der Dauer eines Krankenhausaufenthalts, dem Verbleiben von Dauerschäden, der Schwere der Beeinträchtigungen im täglichen Leben, der Schwere der phsychischen Belastungen und all den Faktoren, die den Einfluss des Behandlungsfehlers auf den Menschen in seiner besonderen Person kennzeichnen. Hier gibt es eine Vielzahl von Besonderheiten in jedem Einzelfall, so dass hier keine Aufzählung möglich ist. Denken Sie z.B. daran, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler, der dazu führt, dass ein Patient seine linke Hand nicht mehr gebrauchen kann, bei einem Patienten ohnehin zu einer sehr schweren Beeinträchtigung seines gesamten Lebens führt. Während aber der Patient, der seinen Beruf im Büro ausüben kann, möglicherweise noch weiter arbeiten kann, vielleicht mit Einschränkungen, kann der Patient, der als Berufsmusiker Klavierspieler ist, seinen Beruf gar nicht mehr ausüben. Derartige Besonderheiten können dann auch ein höheres Schmerzensgeld des Profimusikers gegenüber dem Büroangestellten rechtfertigen.

Immer wieder beschäftigt die Frage nach der angemessenen Höhe eines Schmerzensgeldes die Gerichte. So entstand in den letzten Jahrzehnten eine Flut von Einzelentscheidungen, die in so genannten Schmerzensgeld-Tabellen gesammelt werden. Einem juristischem Laien ist es kaum möglich, aus dieser Flut von Einzelentscheidungen das im Einzelfall richtige und angemessene Schmerzensgeld für seinen eigenen Fall zu bestimmen. Schmerzensgeld-Tabellen können daher einen sehr trügerisches Gewissheit über die Höhe des eigenen angemessenen Schmerzensgeldes vermitteln. In der Regel kann das Schmerzensgeld durch besondere Umstände des Einzelfalls deutlich nach oben oder unten abweichen. Die Tabellen sind derart stark verkürzt, dass sie im Grunde nur ganz waage Anhaltspunkte geben können und lediglich ein Vorstellung von dem möglichen Umfang des Schmerzensgeldanspruches geben können. Eine ersthafte Beurteilung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes ist erst nach Studium der Dokumentationsunterlagen möglich. Vorher kann nur eine unverbindliche Einschätzung gegeben werden.
Eine unverbindliche Einschätzung zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes erteilen wir Ihnen auch in Ihrem Fall gerne kostenlos. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Online-Anfrage oder rufen Sie uns einfach unter 0800 3200100 oder unter 0431 8009380 bzw. 040 808074740 an.

Bei der Bewertung eines angemessenes Schmerzensgeldes sind unter anderem folgende Kriterien zu beachten:

Diese und eine Reihe weiterer Kriterien sind bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dabei sind zudem in der jüngsten Rechtsprechung deutliche Tendenzen zu wesentlich höheren Schmerzensgeldern zu erkennen. Auch insoweit können die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen nur Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes bieten.

Schmerzensgeld als Ausgleich

  • Art und Schwere der erlittenen Gesundheitsbeschädigungen
  • Dauer und Folgen der körperlichen Beeinträchtigungen
  • psychologische Belastungen
  • weitere Kriterien: z.B.  Auseinanderbrechen einer Beziehung oder einer Familie; Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs oder Ausfall eines geplanten Urlaubs etc.

Schmerzensgeld als Genugtuung

  • Art und Schwere der erlittenen Gesundheitsbeschädigungen
  • Dauer und Folgen der körperlichen Beeinträchtigungen
  • psychologische Belastungen
  • weitere Kriterien: z.B. Auseinanderbrechen einer Beziehung oder einer Familie; Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs oder Ausfall eines geplanten Urlaubs etc.

Ermessen bei Schadensbemessung

Die Bemessung der angemessenen Höhe eines Schmerzensgeldes ist mitunter nicht einfach. Hier spricht man davon, dass eine Ermessensentscheidung gefällt wird, also ein Schmerzensgeld in einem bestimmten Rahmen von z.B. 5.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR angemessen erscheint. Alles was in diesem Rahmen liegt, wird dann als angemessen angesehen, die genaue Bestimmung, also im obigen Beispiel 6.000,00 EUR oder aber 10.000,00 EUR ist letztlich eine Ermessensentscheidung. Dieses Ermessen muss man sowohl im außergerichtlichen Bereich beachten, wenn man z.B. mit der Versicherung der behandelnden Ärzte einen Vergleich aushandel möchte, als auch im gerichtlichen Verfahren. Letztlich wird man sich als Patient für seine Schmerzensgeldforderung aber festlegen und zunächst daran festhalten, dass man selbst z.B. 50.000,00 EUR für angemessen ansieht. Die Patienten und Mandanten, die uns beauftragen, vertrauen an dieser Stelle natürlich unserem Urteil, wenn wir ihnen sagen, welches Schmerzensgeld wir für angemessen erachten. Dabei würden wir immer den oberen möglichen Rahmen eines Schmerzensgeldanspruchs ausnutzen, aber auch kein völlig abwegiges Schmerzensgeld einfordern.Ds richtige Mittelmaß ist auch hier wichtig. Wir wiederrum als Rechtsanwälte richten uns dann auch an Urteile der verschiedenen Gerichte in Deutschland, die vielleicht einen ähnlichen Fall schon einmal beurteilt haben, zu dem wir nun eine Einschätzung abgeben sollen bzw. in dem wir dann Ansprüche geltend machen sollen.

Mitverschulden an der Gesundheitsbeschädigung

Ein Mitverschulden des Patienten müsste grundsätzlich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Diese Einwände sind allerdings sehr selten, denn in der Regel hat die fehlerhafte ärztliche Behandlung bereits eine Ursachenkette unumstößlich in Gang gesetzt, so dass ein Verhalten des Patienten sich dann in der Regel nicht mehr auswirkt. Zu denken wäre hier aber z.B. an den Einwand der behandelnden Ärzte, ein Patient habe einen wesentlichen Beitrag zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dadurch verursacht, dass er entgegen der Empfehlung der behandlenden Ärzte z.B. eine bestimmte Untersuchung nicht habe durchführen lassen, die dann sehr wahrscheinlich einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, mit der Folge, dass man den Gesundheitsschaden beim Patienten hätte möglicherweise noch ganz oder teilweise abwenden können.

Bagatellschädigungen

Es leuchtet ein, dass dort, wo Gesundheitsschäden, die durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung verursacht wurden, die aber in ihrem Ausmaß so geringfügig sind, dass sie sich kaum auswirken, diese bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes keine Berücksichtigung finden sollen.

Vorteilsausgleich

Als Patient muss man sich grundsätzlich auch die Vorteile anrechnen lassen, die einem in Folge des ärztlichen Behandlungsfehlers zugute kommen. Typischer Fall eines solchen Vorteilsausgleichs ist z.B. der Fall, dass der Patient eine Berufsunfähigkeitsrente erhält, weil er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte. Wenn er nun grundsätzlich einen Anspruch auf einen Erwerbsschaden hat, weil er nicht mehr arbeiten kann, so muss er sich seine Berufsunfähigkeitsrente anrechnen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Arztes muss also nur noch den Schaden ausgleich, der gegenüber dem ursprünglichen Gehalt durch die Berufsunfähigkeitsrente nicht ausgeglichen wird. Hat ein Patient z.B. früher 2.000,00 EUR netto verdient, erhält er nun aber eine Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 EUR monatlich, so würde die Haftpflichtversicherung noch die fehlenden 500,00 EUR monatlich ausgleichen müssen.

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Behandlungsfehler bei verzögerter Diagnose einer Blinddarmentzündung (Appendizitis)

Eine verspätet diagnostizierte Blinddarmentzündung (sog. Appendizitis) kann einen ärztlichen Behandlungsfehler begründen, insbesondere dann, wenn Kinder betroffen sind. So muss, wenn ein Patient bei der stationären Aufnahme im Krankenhaus bereits die Symptome einer akuten Appendizitis aufweist, zwingend im Rahmen einer sorgfältigen Differentialdiagnose eine Appendizitis ausgeschlossen werden. Dies insbesondere deshalb, weil ein Blnddarmdurchbruch nicht selten mit dem Eindringen von Darmflüssigkeit in den Bauchraum und einer sich daran anschließenden Entzündung des Bauchfells nebst einer allgemeinen, lebensbedrohlichen Sepsis verbunden ist. Vielen Patienten werden mit diffusen Bauschmerzen, teilweise auch in Kombination mit regelmäßigem Erbrechen und Übelkeit oder bereits mit Darmlähmungen (paralytischer Ileus) und erhöhter Körpertemperatur, in ein Krankenhaus eingeliefert. Zunächst können diese Beschwerden mehrere Ursachen haben.

Eine davon stellt die Blinddarmentzündung, die sog. Appendizitis dar. In diesem Fall kommt es nicht selten vor, dass eine solche Appendizitis zu spät diagnostiziert wird und es infolge dessen im weiteren Verlauf sogar zu einer lebensbedrohlichen Situation kommt. Als Folge einer nicht diagnostizierten Appendizitis und im Verlauf dieser Erkrankung kann sich eine schwere Entzündung bis hin zum Wanddurchbruch (Perforation in die freie Bauchhöhle) und damit zu einer Peritonitis entwickeln, die dann im Rahmen einer Not-Operation behandelt werden muss. Wenn die Blinddarmentzündung bereits so weit fortgeschritten ist, verbleiben nicht selten auch dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Betroffenen.Eine verspätet diagnostizierte Appendizitis kann einen ärztlichen Behandlungsfehler begründen, insbesondere dann, wenn Kinder betroffen sind.

Die Diagnose der Blinddarmentzündung wird im Rahmen der ärztlichen Untersuchung gestellt. Am wichtigsten sind dabei die Anamnese, die Laboruntersuchungen (Leukozyten, CRP-Wert), der Ultraschall (Sonographie) und bei untersuchungstechnischen Schwierigkeiten auch das CT. Darüber hinaus ist unter Umständen auch die Durchführung einer diagnostischen Laparoskopie erforderlich, um eine Appendizitis sicher ausschließen zu können.

Ausschlaggebend für eine Indikationsstellung zur Operation einer akuten Appendizitis ist der Gesamteindruck. So kann schon die Feststellung eines auf eine akute Blinddarmentzündung hinweisenden Druckschmerzes genügen, um alle anderen Kriterien zurücktreten zu lassen und entsprechend operativ einzugreifen (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 101). Das plötzliche Auftreten eines schmerzfreien Zeitraums mit anschließenden massiven Schmerzen im gesamten Bauchraum stellt sogar ein eindeutiges Anzeichen für einen bereits eingetretenen Durchbruch der Appendizitis dar (Darmperforation).

Wenn ein Patient mit diffusen Bauchschmerzen und bereits mit dem Verdacht auf eine Appendizitis ins Krankenhaus eingeliefert und stationär aufgenommen wird, so muss zwingend im Rahmen einer Differentialdiagnose eine Appendizitis ausgeschlossen werden. So ist bei einer solchen Verdachtsdiagnose häufig als letzter Schritt der Diagnostik auch eine diagnostische Laparoskopie medizinisch indiziert. Dabei vereinigt die Laparoskopie den letzten Schritt der Diagnostik mit dem ersten Schritt der Therapie (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2002, Az. 1 U 612/01). Eine solche diagnostische Laparoskopie hat gegenüber einer konventionellen Operationsmethode auch den eindeutigen Vorteil, dass die diagnostische Maßnahme eine Erkennung anderer Ursachen für die geklagten Beschwerden des Patienten erlaubt und bei Bestätigung der Diagnose einer Appendizitis in gleicher Operation die Durchführung einer Appendektomie möglich ist.

Die Rechtsprechung fordert in vielen Fällen, wo der Patient bei der stationären Aufnahme bereits die Symptome einer akuten Appendizitis (Schmerzen im Unterbauch über mehrere Tage, wiederholtes Erbrechen, erhöhte Körpertemperatur, Darmträgheit ect.) bot, die Durchführung einer diagnostischen Laparoskopie. Denn insbesondere bei Kindern müssen Fehldiagnosen bei Verdacht auf Appendizitis durch Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten tunlichst vermieden werden, weil den Patienten ansonsten schwerer gesundheitlicher Schaden droht (vgl. OLG Hamm). So hat auch das OLG Zweibrücken im Urteil vom 02.11.1999 entschieden, dass es bei der Einweisung eines 10-jährigen Kindes mit dem Verdacht auf akute Blinddarmentzündung einen groben Behandlungsfehler darstellt, wenn die Ärzte sich mit einer klinischen Vermutungsdiagnose zufrieden geben, ohne dem Schweregrad der Erkrankung Rechnung zu tragen und differenzialdiagnostische Maßnahmen, wie eine Laparoskopie oder eine Laparotomie in Betracht zu ziehen.

So stellt in diesen Fällen die Verkennung bzw. die verzögerte Diagnose einer Appendizitis häufig auch einen vorwerfbaren groben Befunderhebungs- oder Diagnosefehler dar. Hätte die erforderliche weitere Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives Ergebnis erbracht, dann begründet dies für den Geschädigten beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden eine Beweiserleichterung, weil sich entweder die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ich als grob fahrlässig darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.11.1999).

Auch wir, die Kanzlei SHB, vertreten etliche Mandanten, bei denen eine Verkennung bzw. eine verzögerte Diagnose einer Appendizitis bereits zur einer Darmperforation und einer Peritonitis geführt hat und die dadurch nun dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden müssen.

Auch wenn nicht bei jeder Verkennung bzw. verzögerten Diagnose einer Appendizitis auch von einer fehlerhaften Behandlung auszugehen ist, die zu Schadensersatzansprüchen des Patienten führt, so würden wir jedoch bei dem Vorliegen von Anzeichen für eine fehlerhaften Behandlung dringend eine rechtlichen Überprüfung empfehlen. Insbesondere bei Zweifeln, ob eine infolge der Appendizitis eingetretene Darmperforation mit einer Peritonitis und dadurch entstandene Gesundheitsbeeinträchtigungen durch eine frühzeitige Diagnose nicht hätten verhindert werden können, können wir hierzu eine rechtliche Überprüfung durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte anbieten.

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