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Kanzlei SHB

Ihr Partner im Medizinrecht

kostenlose
telefonische Ersteinschätzung:
0431 800 93 80

bundesweite Vertretung

Behandlungsfehler?
Kanzlei SHB hilft bundesweit!

Die Kanzlei SHB PartG mbB ist spezialisiert auf die außergerichtliche Schadens- und Schmerzensgeldregulierung beim Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers.

Als eine im Medizinrecht seit vielen Jahren spezialisierte Kanzlei vertreten wir bundesweit ausschließlich Patienten.

Die Kanzlei SHB PartG mbB steht für höchste Qualität und effiziente und zügige Bearbeitung medizinrechtlicher Fälle. Unsere Rechtsanwälte bearbeiten seit vielen Jahren arzthaftungsrechtliche Fälle und weisen daher in diesem sehr speziellen Rechtsgebiet einen großen Erfahrungsschatz auf. In der sachlichen Auseinandersetzung mit Ärzten und Kliniken setzen wir die Ansprüche unserer Mandanten mit der erforderlichen Härte durch.

Der Erfolg unserer Mandanten bestärkt uns in diesem Vorgehen. Wir bieten Ihnen aber nicht nur die juristische Erfahrung im Arzthaftungsrecht, sondern insbesondere auch die medizinsiche Expertise.

Wir freuen uns, wenn wir auch Ihnen helfen können.

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Themengebiete

Unser Team im Medizinrecht und Versicherungsrecht

Herr Rechtsanwalt Scharnberg ist mit dem Team der Kanzlei SHB seit über 15 Jahren im Bereich des Arzthaftungsrechts erfolgreich für die Mandanten der Kanzlei SHB tätig. Dabei prägt er die Verfahrensführung und die Prozesstaktik im medizinrechtlichen Dezernat der Kanzlei SHB. Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch unterstützt das medizinrechtliche Team der Kanzlei SHB mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Arzt und Universitätsprofessor am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein insbesondere bei der Bewertung von ärztlichen Behandlungsfehlern und der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche unserer Mandanten.

kostenlose rechtliche und medizinische Einschätzung

Sofern Sie Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Behandlung haben, können wir für Sie zunächst eine Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen vornehmen, damit Sie erfahren, ob eine ärztliche Standardunterschreitung und damit ein ärztlicher Behandlungsfehler anzunehmen ist. Zugleich geben wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen das Krankenhaus, den behandelnden Arzt oder die Hebamme. Sie haben damit eine solide Grundlage für die weitere Entscheidung, ob Sie Ansprüche gegen die behandelnden Ärzte durchsetzen möchten. Eine erste Einschätzung, ob Ihre Zweifel überhaupt begründet sind und eine Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen damit sinnvoll erscheint, ist kostenlos. Dies gilt sowohl für ein erstes Telefonat mit uns, wie auch für eine schriftliche Anfrage. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese grundsätzlich die weiteren Kosten.

Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen

Bejahen wir in der Ersteinschätzung Ihre Erfolgsaussichten ist zunächst die Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen notwendig, für die wir, wenn Sie über keine Rechtschutzversicherung verfügen, eine Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG mit 226,00 EUR berechnen (190,00 EUR zzgl. MwSt.). Sofern Sie bislang keine Dokumentationsunterlagen vorliegen haben, fordern wir diese gerne zugleich für Sie an. Im Rahmen unserer Prüfung der Dokumentationsunterlagen erhalten Sie zudem eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten sowie der zu erwartenden Kosten, wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Unser Team im Medizinrecht:

RA Bergmann

Rechtsanwalt Scharnberg

Rechtsanwalt für Medizinrecht

RA Hahn

Rechtsanwältin Petersen

Fachanwältin für Medizinrecht

RA Scharnberg

Rechtsanwalt Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch

Fachanwalt für Medizinrecht

Arzt und gerichtlich bestellter Gutachter

Rechtsanwältin Manke

Anwältin für Arzthaftungsrecht

unsere kostenlose Service-Nummer:
0800 3 200 100

Ganz wichtig:

Unfallversicherung

Sie sollten unbedingt prüfen, ob Sie über eine Unfallversicherung verfügen und Ihren Gesundheitsschaden, wenn es sich um einen Dauerschaden und damit um eine Invalidität handelt, bei dieser Unfallversicherung anmelden! Beachten Sie, dass die Invalidität auf jeden Fall innerhalb von 12 Monaten nach dem ärztlichen Eingriff eingetreten sein muss und dass die ärztliche Feststellung der Invalidität auch innerhalb von 15 Monaten bei der Unfallversicherung vorliegen muss. Die ärztliche Bestätigung kann Ihnen Ihr Hausarzt ausstellen. Wichtig ist aber, dass er nicht nur die Invalidität, also den Dauerschaden, sondern auch die Ursächlichkeit feststellt, also z.B. "Die Invalidität wurde durch den ärztlichen Eingriff vom ... verursacht." Die jeweiligen Unfallversicherungen bieten häufig entsprechende Formulare zur Meldung der Invalidität durch den eigenen Arzt. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie die Fristen einhalten, denn sonst ist Ihr Anspruch auf Leistung aus Ihrer Unfallversicherung unwiderbringlich verloren, denn es handelt sich um gesetzliche Ausschlussfristen.

Sollte die Unfallversicherung später nicht zahlen wollen, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sprechen Sie uns gerne einfach an.

Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie durch eine ärztliche Behandlung einen Dauerschaden erlitten haben, kann dies eine Minderung Ihrer Erwerbsunfähigkeit begründen. Wenn Sie bereits einen entsprechenden Antrag gestellt haben und die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Rechte durchzusetzen. Auch eine Ersteinschätzung hierzu ist selbstverständlich kostenlos, damit Sie überhaupt ersteinmal ein Gefühl dafür bekommen können, ob es sich überhaupt lohnt, einen Anwalt einzuschalten. Wir haben auch im Bereich des Erwerbsminderungsrechts jahrelange Erfahrungen und können die Rechte unser Mandanten hier häufig erfolgreich durchsetzen.

Bitte beachten Sie:

Wir bearbeiten täglich die verschiedensten medizinischen Sachverhalte. Dazu zählen häufig Fehler bei der Behandlung in Krankenhäusern oder Fehler bei Gelenksoperationen und Gelenkprothesen, Diagnosefehler, Aufklärungsfehler, ärztliche Behandlungen ohne medizinische Indikation, Fehlmedikamentionen, Darmverletzungen oder Harnleiterverletzungen, Wirbelsäulenschädigungen oder Gefäßverletzungen und zahlreiche andere Abweichungen ärztlicher Behandlungen von den festgelegten ärztlichen Standards. Zudem sind wir durch eine Vielzahl abgeschlossener Geburtsschäden speziell auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts tätig. Die hier auf unserer Homepage aufgeführten Fallgruppen sind nur eine kleine Aufzählung der medizinischen Sachverhalte aus unserer täglichen Praxis und daher nur Beispiele. Wir versuchen diese Beispiele in Zukunft zu erweitern und zu vervollständigen, um Ihnen einen vollständigeren Einblick in unsere Arbeit zu geben.

Zum Mandatsablauf:

Zur Überwindung der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen wegen eines Behandlungsfehlers gehört unserer Erfahrung nach auch die psychische Verarbeitung der erlittenen Behandlung. Diese erfordert auf Seiten des Arztes die Einsicht, einen Behandlungsfehler begangen zu haben. Hier helfen wir unseren Mandanten, einen Abschluss zu finden, denn auch die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen kann beim Mandanten bzw. Patienten sehr gut zur psychischen Verarbeitung des Erlebten beitragen. So wichtig diese Auseinandersetzung zur Verarbeitung ist, darf andererseits nach unsere Erfahrung diese Auseinandersetzung sich auch nicht über Jahre hinwegziehen. Hier kommt unseren Mandanten zugute, dass jedes arzthaftungsrechtliche Mandat entsprechend den Vorgaben unseres TÜV-geprüften Qualitätsmanagements von Beginn an feste Bearbeitungstermine hat. So ist gewährleistet, dass die Mandate sehr zeitnah und mit dem notwendigen Nachdruck bearbeitet werden.

Warum Sie als Patient bei der Kanzlei SHB PartG richtig aufgehoben sind:

  • Vertretung nur von Patienten:
    Viele andere Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland vertreten sowohl Ärzte wie auch Patienten. Die Kanzlei SHB vertritt seit Jahren nur Patienten. So kommen unsere Anwälte nicht in einen Interessenkonflikt.
  • bundesweite Vertretung:
    Wir vertreten seit vielen Jahren unsere Mandanten bundesweit, das heißt im gesamten Bundesgebiet, von Flensburg bis nach München. Unsere Mandanten müssen uns nicht in Kiel oder Hamburg besuchen. In der Regel telefonieren wir oder wer Internet hat, kann mit unseren Anwälte auch via Skype eine Videotelefonschaltung machen. Jegliche Schriftstücke erhalten unsere Mandanten umgehend zugesandt.
  • Spezialisierung auf außergerichtliche Vertretung:
    Wir sind auf die außergerichtliche Schadensregulierung sowie auf außergerichtliche Regulierungsgespräche mit den Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser besonders spezialisiert, so dass wir eine Vielzahl unserer medizinrechtlichen Mandate außergerichtlich erledigen können.
  • medizinsche Prüfung Ihres Falls:
    Rechtsanwalt Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch prüft als ehemaliger Chefarzt eines Uniklinikums regelmäßig in unserer Kanzlei Krankenunterlagen unserer Mandanten auf ärztliche Behandlungsfehler. Dadurch haben Sie die Möglichkeit schon im Vorfeld einer Auseinandersetzung mit den behandelnden Ärzten Ihre Erfolgsaussichten von einem Mediziner und Rechtsanwalt einschätzen zu lassen.

So werden bei uns täglich bundesweit arzthaftungsrechtliche Mandate bearbeitet:

1. Die Patienten rufen uns an oder füllen unsere Online-Anfrage aus:

Anschließend geben wir kostenlos eine Ersteinschätzung zur Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Wird unser Formular ausgefüllt, so können wir meistens - da wir in der Regel hier mehr Informationen erhalten - auch eine etwas fundiertere Auskunft erteilen. Dies erlaubt uns auch, schon einmal unsere Rechtssprechungsdatenbank auf vergleichbare Sachverhalte und gerichtliche Entscheidungen zu prüfen und eine vorläufige Einschätzung zum Behandlungsfehler und zur Höhe eines Schmerzensgeldes abzugeben.

2. Die Patienten beauftragen uns:

Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, holen wir zunächst die Deckungszusage der Versicherung ein. Liegt keine Rechtsschutzversicherung vor, empfehlen wir in der Regel die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens. Die dafür entstehenden Kosten werden vorher mit dem Mandanten genau besprochen. Aufgrund unserer günstigen Pauschalbearbeitungsgebühren im Rahmen der Bearbeitung von Schlichtungsverfahren, führen wir für sehr viele Mandanten Schlichtungsverfahren durch. Zeitgleich fordern wir die gesamten Dokumentationsunterlagen bei den behandelnden Ärzten an, sofern unsere Mandanten keine vollständigen Unterlagen erhalten haben. Sobald uns die Unterlagen vorliegen, prüfen wir diese ausführlich auf das Vorliegen von Behandlungsfehlern. Grundsätzlich wird bei uns jeder Fall (insbesondere die Dokumentationsunterlagen) in großer Runde besprochen. mit einem medizinischen Gutachter besprochen und dabei spezielle Fragen zur Einhaltung der medizinischen Standards beantwortet. Diese Kosten trägt die Kanzlei SHB - zum Vorteil unserer Mandanten!

3. Wir fertigen ein Aufforderungsschreiben an die Hapftpflichtversicherung:

Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, fertigen wir direkt nach unserer Prüfung ein Anschreiben an die Haftpflichtversicherung. Ansonsten wird dieses Anschreiben am Ende eines Schlichtungsverfahrens (wenn ein Gutachten mit der Feststellung eines Behandlungsgfehlers vorliegt) gefertigt, es sei denn, unsere Mandanten möchten ein solches Verfahren nicht abwarten und scheuen auch kein Kostenrisiko. In diesen Aufforderungsschreiben beziffern wir zunächst alle in Betracht kommenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und fordern zur Regulierung innerhalb einer gesetzten Frist auf.

4. Wir klagen bzw. führen Regulierungsgespräche mit der Versicherung:

Häufig fordert die Haftpflichtversicherung weitere Nachweise an. Es kommt zu weiterer außergerichtlicher Korrespondenz. In diesem Stadium führen wir bereits Regulierungsgespräche mit der Versicherung. Kommt es zu einer Einigung, ist das Verfahren in der Regel in 3 bis 6 Monaten hier beendet. Lässt sich allerdings keine Einigung erzielen, empfehlen wir regelmäßig die zügige Einreichung einer Klage. Nach Klageerhebung werden gegebenfalls die Regulierungsgespräche oder aber das Klageverfahren fortgesetzt.

5. Das Klageverfahren bzw. die Regulierungsgespräche werden beendet:

Nicht selten werden die Regulierungsgespräche mit der Haftpflichtversicherung nach Einreichung der Klage fortgesetzt. Andernfalls wird das Klageverfahren durch Vergleich der Parteien oder durch ein Urteil des Gerichts beendet. Das gerichtliche Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung dauert in der Regel weitere 6 bis 12 Monate, so dass bei der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens insgesamt in unserer Kanzlei im Durchschnitt 9 bis 18 Monate vergehen. Die Mandanten können spätestens jetzt auch gedanklich einen Schlussstrich unter Ihre fehlerhafte Behandlung ziehen und ihr Leben neu orientieren.

typische Schmerzensgelder:

  • Infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt aufgrund verzögerter Reaktion des medizinischen Personals auf pathologische CTG-Ableitungen haben wir ein Schmerzensgeld in Höhe von über 685.000,00 EUR, zzgl. 1.858,00 EUR monatlichen Pflegemehrbedarf und Verdienstausfall als Rente erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einem groben Behandlungsfehler mit Schädigung der Schulter und Verbleib eines Dauerschadens, erheblicher Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Wechsel des Berufs haben wir erfolgreich geltend gemacht: 90.000,00 EUR + jährliche Rente + jährliche Neuberechnung der Schadensersatzzahlungen + immaterieller Vorbehalt (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer bewussten ärztlichen Fehlmedikation mit schwerem Dauerschaden haben wir erfolgreich geltend gemacht: 65.000,00 EUR + immaterieler Vorbehalt. (Abschluss durch Vergleich)
  • Bei einem leichtem Geburtsschaden wegen zu später Reaktion auf pathologische CT-Ableitungen haben wir erfolgreich geltend gemacht: Schmerzensgeld von 460.000,00 EUR zzgl. 1.450,00 EUR Pflegemehrbedarf und weitere monatliche Schäden (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer fehlerhaften Medikation und dauerhaften Nervenschäden wurden von uns außergerichtlich erfolgreich geltend gemacht: 50.000,00 EUR + immaterieller Vorbehalt.(Abschluss durch Vergleich)
  • Bei einer fehlerhaften Diagnose und Therapie eines Darmdurchbruchs mit anschließender allgemeinen Sepsis haben wir erfolgreich außergerichtlich 25.000,00 € geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer Kniegelenksinfektion nach einer fehlerhaften ärztlichen Kniegelenksbehandlung haben wir erfolgreich durchgesetzt: 15.000,00 EUR + immaterieller Vorbehalt bei Dauerschaden (Abschluss durch Vergleich).
  • Anlässlich einer unterlassenen Thromboseprophylaxe und einer daraus resultierenden Lungenarterienembolie haben wir für unsere Mandantin erfolgreich ein Schmerzensgeld sowie kapitalisierten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR geltend gemacht. (Abschluss durch Vergleich)
  • Wegen einer fehlerhaft verbrachten Schlittenprothese in das Knie unserer Mandantin und einer dadurch notwendig gewordenen Implantation einer Vollprothese haben wir erfolgreich ein Gesamtschadensersatz (Schmerzensgeld und Schadensersatz) in Höhe von 25.000,00 EUR geltend gemacht. (Abschluss durch Vergleich)
  • Infolge einer ärztlich fehlerhaft nicht erkannten Spondylodiszitis kam es zu einer Querschnittslähmung unserer Mandantin. Hier konnten wir einen Gesamtschadensabfindung in Höhe von 685.000,00 EUR, sowie eine monatliche Rente von 650,00 EUR erfolgreich geltend machen (Abschluss durch Vergleich).
  • Wegen einer von der Hautärztlin unterlassenen histologischen und zytologischen Abklärung eines verdächtigen und von ihr entfernten Hautareals wurde ein schwarzer Hautkrebs (malignes Melanom) nicht erkrankt, woran der Ehemann unserer Mandantin 6 Monate später verstarb. Wir konnten eine Gesamtabfindung (Schmerzensgeld und Schadensersatz) für unsere Mandantin in Höhe von 104.000,00 EUR erzielen (Abschluss durch Vergleich).
  • Aufgrund einer verkannten Blinddarmentzündung (Appendizitis) haben wir für unseren Mandanten Schadensersatz von mehr als 21.000,00 EUR geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Wegen einer vom Arzt zu verantwortenden, stark verzögerten Behandlung eines erlittenen Herzinfarktes haben wir für unseren Mandanten erfolgreich eine Gesamtabfindung von 35.000,00 EUR durchsetzen können (Abschluss durch Vergleich).
  • Wegen einer unterlassenen, jedoch gebotenen CTG-Befundung und einer daraus folgenden schwersten Hirnschädigung unserer Mandantin haben wir eine Gesamtabfindung von 1.475.000,00 EUR (Schmerzensgeld inkl. Schmerzensgeldrente von 700.000,00 EUR zzgl. kapitalisiertem Schadensersatz)  von 775.000,00 EUR geltend machen können (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer fehlerhaft vom Arzt durchgeführten Fixation des Scheidenstumpfes mit hinterer Plastik, wodurch es zu erheblichen Schmerzen und einer dauerhaften Schließmuskelschwäche (Stuhlinkontinenz 3. Grades) gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin nach einem von uns erfolgreich durchgeführten Schlichtungsverfahren folgende Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung durchsetzen können: 30.000,00 € Schmerzensgeld, 1.533,23 € Badumbaukosten, 17.400,00 € Pflegemehrbedarf (für Vergangenheit) und 1.100,00 € monatliche Rente für laufenden Pflegemehrbedarf (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer fehlerhaft von den behandelnden Ärzten durchgeführten Stabilisierung der Wirbelsäule mittels DSS-System mit mehrfacher Schraubenfehllage, wodurch es zu einer Verletzung des Duralschlauchs, zu Nervenverletzungen und Lähmungserscheinungen gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld von 75.000,00 EUR erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer fehlerhaften ärtlichen Medikation (anstelle von Orgaran wurde Clivarin verordnet), wodurch es zu einer Thrombose mit anschließender lebenslänglicher Marcumar-Therapie gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin folgende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich 45.000,00 EUR geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einem ärztlich fehlerhaft eingesetzten TVT-O Implantat im Rahmen einer vorderen Kolporrhaphie, wodurch es zu einer Verschlimmerung der Stressinkontinenz gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR erfolgrreich durchgesetzt (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer ärztlich verspätet diagnostizierten Blinddarmentzündung (Appendizitis), wodurch es bereits zu einem Blinddarmdurchbruch und einer schweren Bauchfellentzündung gekommen ist, haben wir für unseren 7-jährigen Mandanten ein Schmerzensgeld von 35.000,00 EUR erfolgereich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer fehlerhaft durchführten Augenlaserbehandlung (Femtolasik), wodurch es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Sehstärke gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld von 13.750.00 EUR erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
  • Bei einer von den behandelnden Ärzten fehlerhaft unterlassenen notwendigen Befunderhebung, infolge dessen schwerwiegende Verletzungen im Knie (Meniskus, Tibiakopf) nicht erkannt worden waren, haben wir für unsere Mandantin im außergerichtlichen Verfahren eine Gesamtabfindung (Schmerzensgeld und Schadensersatz) von 25.000,00 EUR erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).

Dies sind nur wenige Beispiele aus unserer täglichen Arbeit. Dabei machen wir die Ansprüche unserer Mandanten nicht nur außergerichtlich geltend. Wir helfen unseren Mandanten auch, wenn Sie den Weg zur Schlichtungsstelle oder zum Gericht gehen wollen. Im Vorfeld helfen wir bei der Beurteilung erstellter Gutachten der Schlichtungsstellen oder des MDK und der medizinischen Behandlungsunterlagen, die regelmäßig über unsere Rechtsanwaltskanzlei angefordert werden.

Das Medizinrecht ist eine Materie, die eine Rechtsanwaltskanzlei vor die Frage stellt, ob sie grundsätzlich Ärzte oder grundsätzlich Patienten vertreten möchte. Viele der größeren Rechtsanwaltskanzleien haben sich dafür entschieden, Krankenhäuser und Ärzte zu vertreten. In unserer Rechtsanwaltskanzlei werden im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts hingegen seit vielen Jahren ausschließlich Patienten vertreten. So kommen wir nicht in Interessenkonflikte und können die Rechte der Patienten ganz unvoreingenommen wahrnehmen. Das Medizinrecht ist eine Materie, die eine Rechtsanwaltskanzlei vor die Frage stellt, ob sie grundsätzlich Ärzte oder grundsätzlich Patienten vertreten möchte. Viele der größeren Rechtsanwaltskanzleien haben sich dafür entschieden, Krankenhäuser und Ärzte zu vertreten. In unserer Rechtsanwaltskanzlei werden im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts hingegen seit vielen Jahren ausschließlich Patienten vertreten. So kommen wir nicht in Interessenkonflikte und können die Rechte der Patienten ganz unvoreingenommen wahrnehmen.

Wie aber fühlt sich der Mandant bzw. Patient?

Als Rechtsanwalt, der im Medizinrecht tätig ist, sollte man sich auch in den Mandanten, der ja zugleich Patient ist, versetzen können. Wir halten diese Fähigkeit für sehr wichtig und so schätzen unsere Mandanten bei uns auch, dass wir die rechtliche Angelegenheit immer auch im Einklang mit ihren Bedürfnissen als Patienten bearbeiten.

Der Patient fühlt sich unserer Erfahrung nach häufig in einer Zwickmühle, denn auf der einen Seite leidet er wegen des Behandlungsfehlers unter zum Teil schweren körperlichen Beeinträchtigungen und dafür erwartet er eine Art von Genugtung, ohne genau zu wissen, ob sich diese Genugtuung überhaupt einstellen wird. Viele Patienten wünschen sich dabei in erster Linie, dass ihr behandelnder Arzt seinen Fehler als Behandlungsfehler überhaupt anerkennt und dass er dafür auch freiwillig eine Entschädigung in Form einer Geldleistung zahlt. Anderseits, und dies bringt den Mandanten dann häufig in eine Zwickmühle, besteht gegenüber dem Arzt häufig noch ein gewisser "Rest-Respekt", so dass der Mandant nicht sicher ist, ob er seine Ansprüche bereits mithilfe eines Rechtsanwalts geltend machen soll. Allerdings wird sich der Mandant dann auch bewusst, dass für seine Verarbeitung der Geschehnisse eine Anerkennung des Behandlungsfehlers durch den Arzt notwendig erscheint. Deshalb überwiegt nach unserer Erfahrung letztlich fast immer der Wunsch nach Genugtung und Anerkennung des Behandlungsfehlers durch die Ärzteschaft.

Abschluss ist wichtig für Mandanten

Dabei haben wir im Laufe der Jahre festgestellt, dass eine schnelle Klärung der Ansprüche auch der Verarbeitung des Behandlungsfehlers durch den Mandanten bzw. Patienten dient, denn langwierige außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren mit den Ärzten und Versicherungen führen dem Mandanten die Geschehnisse immer wieder vor Augen. Entscheidend scheint aber letztlich für alle Patienten zu sein, überhaupt mit den Folgen der ärztlichen Behandlung abschließen zu können und dies ist in der Regel nur möglich, wenn die Verantwortlichkeit des Krankenhauses oder der Ärzte geklärt ist. Hier können wir auch Ihnen helfen, einen zügigen Abschluss zu erreichen.

Häufige Behandlungsfehler in unserer Kanzlei

Hueft-OP

Hüft-OP / Hüft-TEP

Hüft-OP / Hüft-TEP: Bei diesen Operationen passieren die häufigsten Behandlungsfehler

Hüft-OPs, insbesondere Hüft-Prothesen, werden leider sehr häufig fehlerhaft durchgeführt. Statistisch gesehen passieren hier die häufigsten ärztlichen Behandlungsfehler. Ebenso wie bei Knie-Operationen kommt es hier aufgrund von vermeidbaren Hygeniemängeln zu einer Entzündung bzw. Infektion kommt. Leider werden zudem häufig falsche künstliche Hüftgelenke verwendet, deren Länge und Umfang nicht stimmen, oder es werden Fehler beim Zementieren des künstlichen Hüftgelenks gemacht. Nicht selten passieren auch erhebliche Fehler beim Einsetzen der künstlichen Hüftgelenke, indem diese z.B. zu tief oder in falschem Winkel in den Knochen gesetzt werden. Die gesundheitlichen Folgen sind für die Patienten jedenfalls regelmäßig dramatisch, Eine juristische Abklärung empfiehlt sich schon alleine deswegen, weil die Patienten häufig von Dauerschäden betroffen sind.

Knie-OP / Knie-TEP

Kniegelenksoperationen werden leider häufig fehlerhaft durchgeführt und stellen ärztlichen Behandlungsfehler dar

Knieoperationen, insbesondere die Knie-TEP (Knie-Totalendoprothese), sind leider sehr fehlerträchtig. Dementsprechend passieren bei diesen Eingriffen die häufigsten ärztlichen Fehler. Die ärztlichen Fehler bei Knieoperationen reichen vom falschen Sitz der Knie-TEP bis hin zu vermeidbaren Infektionen des Kniegelenks nach ärztlichen Eingriffen ins Kniegelenk. Die Patienten sind häufig sehr schwer geschädigt, nicht selten haben Sie irreparable Dauerschäden. Werden ärztliche Fehler hier gutachterlich festgestellt, haben Patienten nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern insbesondere auch auf Verdienstschaden und Haushaltsführungsschaden, die häufig als monatliche Rentenzahlungen geleistet werden.


Geburtsschaden

Behandlungsfehler im Rahmen einer Geburt verursachen beim Kind häufig schwerste Schädigungen

Besteht tatsächlich ein begründeter Verdacht, dass ein Geburtsschaden auf einem vermeidbaren ärztlichen Behandlungsfehler oder einem Fehlverhalten einer Hebamme beruht, haben die verantwortlichen Ärzte und Hebammen für die schwerwiegenden Folgen einzustehen. Sehr häufig haben wir Fälle, in denen die Herztöne der Kinder schlechter werden, es dazu CTG-Aufzeichnungen gibt, die Hebammen und Ärzte aber nicht rechtzeitig reagieren. Es kommt dann zu einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes, was häufig leider zu schwersten Hirnschädigungen führen kann. Diese Fehler sind vielfach vermeidbar, so dass die Kliniken den Eltern entsprechend hohe Entschädigungssummen zahlen müssen. Wir sind sehr froh, dass wir den Eltern in solch schwierigen Situationen immer wieder helfen können.

Wirbelsäulen-OP

Bei Wirbelsäulen-OPs geschehn sehr viele und sehr gravierende ärztliche Behandlungsfehler

Gerade bei so genannten Wirbelsäulen-OPs geschehen viele ärztliche Behandlungsfehler. Häufig sind es dauerhafte Rückenschmerzen, zum Teil mit schon ausstrahlenden Empfindungsstörungen an Beinen oder Füßen, die die Patienten zum Arzt führen. Hier erhalten Sie häufig zunächst die Empfehlung zur konservativen Therapie mit Physiotherapie und weiteren unterstützenden Maßnahmen, wie Massagen, wärmenden Fangopackungen und natürlich medikamentöser Therapie. Wenn das nicht hilft und die Schmerzen anhalten wird von den Ärzten häufig eine Wirbelsäulen-OP vorgeschlagen. Die Risiken, die mit einer solchen OP verbunden sind, werden nicht selten von den Ärzten heruntergespielt. Wirbelsäulen-OPs gehören aber zu den fehlerträchtigsten Operationen auf dem Gebiet der Chirurgie.

Blinddarmentzündung

Die verzögerter Diagnose einer Blinddarmentzündung (Appendizitis) stellt häufig Behandlungsfehler dar

Eine Blinddarmentzündung (sog. Appendizitis), die verspätet diagnostiziert wird, kann einen  ärztlichen Behandlungsfehler begründen. Dies gilt insbesondere bei Kindern. Es müssen vom Krankenhaus und Arzt bereits bei der Aufnahme des Patienten mit unklaren Unterbauchschmerzen eine Reihe von diagnostischen Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Blinddarmentzündung auszuschließen.
 
Was genau die Rechtsprechung hier vom Arzt fordert und warum dies leider nicht selten unterbleibt und damit dann ein ärztlicher Behandlungsfehler anzunehmen ist, lesen Sie hier.

Wurzelbehandlung beim Zahnarzt

Fehlerhaft durchgeführte Wurzelbehandlungen gehören zu den häufigsten Fehler von Zahnärzten

Leider kommen auch Behandlungsfehler beim Zahnarzt vor. Diese Fehler können teilweise gravierend Folgen haben, mit entsprechend hohen Schmerzensgeldansprüchen. Die häufigsten Zahnarztfehler sind aber fehlerhaft durchgeführte Wurzelfüllungen. Wurzelbehandlungen sind leider nicht immer so einfach, wie viele Zahnärzte annehmen. Die Rechtsprechung stellt an den Zahnarzt im Rahmen von Wurzelbehandlungen mit nachfolgender Schmerzsymptomatik hohe Anforderungen, denen viele Zahnärzte nicht gerecht werden. Dementsprechend häufig haften Zahnärzte für nicht fachgerecht durchgeführte Wurzelbehandlungen.

Unfallchirurgie und Orthopädie

Mit zu den häufigsten Fehler zählen solche während Operationen in der Unfallchirugie oder der Orthopädie

Die häufigsten Fehler in unserer Kanzlei, die als vermeidbare ärztliche Behandlungsfehler einzuordnen sind, passieren während der Operation in der Unfallchirugie oder der Orthopädie. Statistisch gesehen werden hier bundesweit auch die meisten Menschen ärztlich behandelt, dementsprechend häufig werden hier auch ärztliche Fehler gemacht. Ob ein ärztlicher vorwerfbarer Fehler vorliegt, lässt sich in der Regel erst sagen, wenn die ärztlichen Dokumentationsunterlagen von uns geprüft wurden. Eine erste Einschätzung, ob auch bei Ihnen ein ärztlicher Behandlungsfehler gegeben sein könnte, können wir allerdings schon aus Ihrer Schilderung der Abläufe abgeben. Die Behandlungsfehler, die in diesen Bereichen gemacht werden, sind so vielfältig, dass wir sie hier gar nicht aufzählen können. Wenn Sie wissen möchten, ob auch bei Ihnen ein ärztlicher Behandlungsfehler anzunehmen wäre, nutzen Sie einfach unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Aufklärung und Diagnose

Mangelnde Aufklärung und unzureichende Diagnostik führen zu einer Vielzahl ärztlicher Behandlungsfehlern

Begibt man sich in ärztliche Behandlung, so würde eine Operation grundsätzlich eine strafrechtliche Körperverletzung darstellen, sofern man nicht vorher in den Eingriff eingewilligt hätte. Die wirksame Einwilligung in die ärztliche Behandlungs setzt aber eine umfassende Aufklärung des Patienten voraus. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht ausreichend, nicht in einem persönlichem Gespräch mit dem Arzt oder zu spät, so gilt die Aufklärung nicht als erfolgt und der ärztliche Eingriff ist damit als rechtswidirge Körperverletzung anzusehen, mit der Folge, dass sich dieser als ärztlicher Behandlungsfehler darstellt und dem Patienten grundsätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen.
Viele Ärzte nehmen die Patienten nicht erst, wenn Sie über Schmerzen klagen. Begibt sich der Patient in die ärztliche Behandlung, darf er eine nach dem Umständen zu messende umfassende Diagnostik erwarten. Zu häufigen Problemen führen mangelde diagnostische Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Krebserkennung.
Kosten Medizinrechtsanwalt

Welche Kosten entstehen mir als Mandant der Kanzlei SHB?

Wir sind uns als Anwaltskanzlei, die seit über 15 Jahren im Bereich des Arzthaftungsrechts tätig ist, bewusst, dass man als Patient neben dem gesundheitlichen Fiasko, das man erlitten hat, nicht auch noch ein finanzielles Fiasko erleiden möchte. Wir besprechen mit Ihnen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung nicht nur Ihre Erfolgschancen, sondern vor allen Dingen auch, die Frage, welche Kosten Ihnen durch unsere Einschaltung entstehen würden. Dabei gibt es drei Fallgruppen, die für die Kostenfragen von Bedeutung sind:
  • Sie verfügen über eine Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung noch nicht nachgefragt haben, ob diese in ihrem Fall die Kosten übernehmen würde, können wir diese so genannte Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gerne für Sie übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel die Kosten einer Arzthaftungssache. Dies nur dann nicht, wenn die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung von in der Regel 3 Monaten noch nicht um sind und die ärztliche Behandlung in dieser Zeit oder sogar früher lag. Die Rechtsschutzversicherung zahlt auch dann nicht, wenn eine ganz spezielle Rechtsschutzversicherung z.B. nur für Verkehrsrecht abgeschlossen wurde. In den meisten anderen Fällen übernimmt sie alle Kosten, von den Anwaltskosten bis zu Gerichtskosten und Kosten des gerichtlichen Gutachters.
  • Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung. Sie müssen grundsätzlich alle Kosten selbst tragen. Anwaltskosten berechnen sich nach dem so genannten Streitwert einer Angelegenheit. In Arzthaftungssachen liegen die Streitwerte regelmäßig sehr hoch. Ist der Mandant z.B. infolge einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung querschnittsgelähmt, so hat er z.B. schon einen sehr hohen Schmerzensgeldanspruch. Beläuft sich dieser auf z.B. 250.000,00 €, so würden die Anwaltskosten bereits bei über 3.000,00 € liegen. Ein gerichtliches Verfahren kann dann leicht mehr als 10.000,00 € kosten, da man im Falle des Prozessverlustes auch die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten zahlen muss. Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung schlagen wir daher zunächst eine Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen für 226,00 € inkl. MwSt. vor. Bejahen wir anschließend die Erfolgsaussichten würden wir Ihnen zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens raten, es sei denn der Behandlungsfehler ist so eindeutig, dass die Haftpflichtversicherung im Zweifel sofort bereit wäre zu regulieren. Dann kann man statt des Schlichtungsverfahrens gleich die Haftpflichtversicherung anschreiben und die bestehenden Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Wir begleiten unsere Mandanten in diesen Verfahren für die gesamte Zeit und vereinbaren dabei ein Erfolgshonorar mit einer moderaten Grundpauschale. So entstehen für den Mandanten klar überschaubare Kosten und er hat kein hohes Kostenrisiko. Wird der ärztliche Behandlungsfehler festgestellt, regulieren wir alle Ansprüche gegenüber der Hapftlichtversicherung. Erst am Ende dieser Regulierung, wenn ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde und die Versicherung Geld zahlt, wird das Erfolgshonorar fällig. Der Mandant hat so überhaupt kein Kostenrisiko.
  • Ist bereits ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden und wurde dieses mit einem negativen Gutachten und einer negativen Stellungnahme der Gutachterkommission beendet, bleibt nur noch der Klageweg. Wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, Sie aber nur ein geringes Einkommen und kein sonstiges Vermögen haben, kann es sinnvoll sein, für eine Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall diese Voraussetzungen gegeben wären. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, muss man beachten, dass man in dem Fall, in dem man den Prozess verliert, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen hat. Ein Prozess über Prozesskostenhilfe oder ein Prozess, der vom Mandanten vollständig selbst finanziert wird, sollte reiflich überlegt werden. Nur wenn man wirklich hervorragende Erfolgsaussichten annehmen muss, würden wir zu einer solchen Vorgehensweise raten.

  • Wir können leider nicht im Rahmen von Beratungshilfe für Sie tätig werden. Eine arzthaftungsrechtliche Angelegenheit, die wir außergerichtlich regulieren, erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand bis zum Abschluss von mindestens 15 bis 20 Stunden. Im Rahmen der Beratungshilfe erhält ein Anwalt regelmäßig maximal 100,00 EUR. Dafür können wir aber leider keine 15 bis 20 Stunden arbeiten. Auch unsere Grundpauschale deckt nur einen Teil der bei uns entstehenden Kosten. Sie ist aber regelmäßig mit dem Erfolgshonorar verbunden. Im Rahmen von Beratungshilfe können wir daher leider nicht tätig werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens können wir hingegen gerne im Rahmen von Prozesskostenhilfe für Sie tätig werden.

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung, welche Kosten in Ihrem Fall anfallen würden. Entschließen Sie sich, uns einzuschalten, können aber die anfallenden Kosten nicht als Einmalbetrag zahlen, gewähren wir Ihnen gerne ein Ratenzahlung. Sprechen Sie uns einfach darauf an.
Oberlandesgericht Naumburg - Berufung
Oberlandesgericht Naumburg

Berufungsrecht

Die Kanzlei SHB übernimmt vielfach das Mandat für die 2. Instanz zum Berufungsgericht und bereitet gegebenenfalls eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor - häufig mit Erfolg!

Wir sind seit vielen Jahren darauf spezialisiert, arzthaftungsrechtliche Verfahren, die im gesamten Bundegebiet in der 1. Instanz verloren wurden, im Berufungsverfahren von anderen Kanzleien zu übernehmen und zum Erfolg zu führen. Mandanten, die zuvor eine andere Kanzlei mit der Durchführung der 1. Instanz beauftragt hatten, beauftragen uns mit der Durchführung der 2. Instanz.

Ein Berufungsverfahren zu führen, erfordert vor allen Dingen eines: Ein Höchstmaß an Spezialisierung im Zivilprozessrecht, die Möglichkeit einer medizinischen Überprüfung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens und vor allen Dingen mehrere wissentschaftliche Mitarbeiter. Wir haben in den letzten Jahren mehrere hundert Berufungsverfahren geführt und sind aufgrund dieser Vielzahl von Verfahren im berufungsrechtlichen Zivilprozessrecht besonders erfahren. Mit Prof. Dr. Dr. Kaatsch haben wir einen Arzt und Mediziner im Team, der ein erstinstanzliches Sachverständigengutachten für Sie auf seine Richtigkeit hin prüfen kann. Und wir verfügen regelmäßig über mehrere wisstenschaftliche Mitarbeiter, die gemeinsam in der Lage sind, innerhalb kurzer Zeit die erstinstanzlichen Akten auf zivilprozessuale Fehler hin zu prüfen. Will man erfolgreich sein, ist ein Team aus wissentschaftlichen Mitarbeitern unerlässlich, um die entscheidenden Fehler der 1. Instanz herauszuarbeiten. Darüber hinaus arbeiten wir regelmäßig mit den Kanzleien Dr. Mennemayer und Prof. Dr. Vorwerk am Bundesgerichtshof zusammen. Diese Kanzleien legen in den Fällen, in denen wir im Berufungsverfahren vor Oberlandesgerichten unterliegen, für uns Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof ein. Erst jüngst haben wir zwei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit Hilfe dieser Kanzleien für unsere Mandanten gewinnen können.

Ein Anwaltswechsel für die Berufungsinstanz wird ohne weiteres von der Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn diese auch bereits die Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren erteilt hatte. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen wir gerne für Sie. Es gilt aber einige Dinge zu beachten:
  • Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen, nachdem Ihr Anwalt das erstintanzliche Urteil erhalten hat, eingereicht werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein Schriftsatz, in dem die Berufung eingelegt wird und das erstinstanzliche Urteil beigefügt ist. Zur Begründung der Berufung hat man weitere 4 Wochen Zeit. Wird die Berufung noch von den Anwälten der 1. Instanz eingelegt, ist die Rechtsanwaltsgebühr für die Berufungsinstanz auch bereits bei diesem Anwalt angefallen. Ein Wechsel zur Kanzlei SHB kann dann schon nicht mehr sinnvoll sein, da die Rechtsschutzversicherung nur eine Anwaltskanzlei bezahlt und wir dann vom Mandanten selbst bezahlt werden müssten. Wenn Sie zu uns wechseln möchten, ist es daher wichtig, dass Ihr Anwalt in keinem Fall die Berufung für Sie einlegt.
  • Die Rechtsschutzversicherung muss in der Regel davon überzeugt werden, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Sie haben aber insgesamt nur 4 Wochen Zeit, die Berufung einzulegen. Man darf also keine Zeit verlieren und muss sofort mit der Prüfung des gesamten Prozessstoffes beginnen, um möglichst schnell Fehler des Gerichts bei seiner Urteilsfindung zu erkennen. Manchmal ist es sinnvoll, eine ärztliche Stellungnahme zu einer einzelnen, speziellen medizinischen Frage einzuholen. Diese Stellungnahmen muss man zwar in der Regel als Mandant selbst zahlen, sie kosten aber häufig gar nicht so viel (regelmäßig zwischen 300,00 € und 500,00 €). Wir haben ein großes Netzwerk an unabhängigen medizinschen Gutachtern, die für unsere Mandanten solche Stellungnahmen abgeben. Diese Stellungnahmen können deshalb sinnvoll sein, weil die Berufungsinstanz sich mit dem Widerspruch, der sich aus der ärztlichen Stellungnahme zu dem gerichtlichen Gutachten ergibt, auf jeden Fall auseinandersetzen muss. Dies führt in der Regel zu einer Anhörung des Gutachters. Eine ärztliche Stellungnahme kann man aber nur einholen, wenn noch genügend Zeit ist. Unser Erfahrung nach sollte eine ärztliche Stellungnahme spätestens 2 Wochen vor Fristablauf eingeholt werden, ebenso wie die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung. Auch aus diesem Grund darf man für eine Berufung keinerlei Zeit verlieren.

Kanzlei SHB in den Medien

Rechtsanwalt Scharnberg berät den NDR in einer Sendung von Markt im Dritten zu Fragen bei einem Behandlungsfehler