Kanzlei SHB
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Behandlungsfehler?
Kanzlei SHB hilft bundesweit!
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Themengebiete
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Unfallschadensrecht
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Versicherungsrecht
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Erwerbsminderungsrecht
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Anwaltswechsel
Unser Team im Medizinrecht und Versicherungsrecht
kostenlose rechtliche und medizinische Einschätzung
Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen
Unser Team im Medizinrecht:
Rechtsanwalt Scharnberg
Rechtsanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwältin Petersen
Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwalt Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch
Fachanwalt für Medizinrecht
Arzt und gerichtlich bestellter Gutachter
Rechtsanwältin Manke
Anwältin für Arzthaftungsrecht
unsere kostenlose Service-Nummer:
0800 3 200 100
Ganz wichtig:
Unfallversicherung
Sie sollten unbedingt prüfen, ob Sie über eine Unfallversicherung verfügen und Ihren Gesundheitsschaden, wenn es sich um einen Dauerschaden und damit um eine Invalidität handelt, bei dieser Unfallversicherung anmelden! Beachten Sie, dass die Invalidität auf jeden Fall innerhalb von 12 Monaten nach dem ärztlichen Eingriff eingetreten sein muss und dass die ärztliche Feststellung der Invalidität auch innerhalb von 15 Monaten bei der Unfallversicherung vorliegen muss. Die ärztliche Bestätigung kann Ihnen Ihr Hausarzt ausstellen. Wichtig ist aber, dass er nicht nur die Invalidität, also den Dauerschaden, sondern auch die Ursächlichkeit feststellt, also z.B. "Die Invalidität wurde durch den ärztlichen Eingriff vom ... verursacht." Die jeweiligen Unfallversicherungen bieten häufig entsprechende Formulare zur Meldung der Invalidität durch den eigenen Arzt. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie die Fristen einhalten, denn sonst ist Ihr Anspruch auf Leistung aus Ihrer Unfallversicherung unwiderbringlich verloren, denn es handelt sich um gesetzliche Ausschlussfristen.
Sollte die Unfallversicherung später nicht zahlen wollen, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sprechen Sie uns gerne einfach an.
Erwerbsminderungsrente
Wenn Sie durch eine ärztliche Behandlung einen Dauerschaden erlitten haben, kann dies eine Minderung Ihrer Erwerbsunfähigkeit begründen. Wenn Sie bereits einen entsprechenden Antrag gestellt haben und die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Rechte durchzusetzen. Auch eine Ersteinschätzung hierzu ist selbstverständlich kostenlos, damit Sie überhaupt ersteinmal ein Gefühl dafür bekommen können, ob es sich überhaupt lohnt, einen Anwalt einzuschalten. Wir haben auch im Bereich des Erwerbsminderungsrechts jahrelange Erfahrungen und können die Rechte unser Mandanten hier häufig erfolgreich durchsetzen.
Bitte beachten Sie:
Zum Mandatsablauf:
Warum Sie als Patient bei der Kanzlei SHB PartG richtig aufgehoben sind:
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Vertretung nur von Patienten:Viele andere Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland vertreten sowohl Ärzte wie auch Patienten. Die Kanzlei SHB vertritt seit Jahren nur Patienten. So kommen unsere Anwälte nicht in einen Interessenkonflikt.
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bundesweite Vertretung:Wir vertreten seit vielen Jahren unsere Mandanten bundesweit, das heißt im gesamten Bundesgebiet, von Flensburg bis nach München. Unsere Mandanten müssen uns nicht in Kiel oder Hamburg besuchen. In der Regel telefonieren wir oder wer Internet hat, kann mit unseren Anwälte auch via Skype eine Videotelefonschaltung machen. Jegliche Schriftstücke erhalten unsere Mandanten umgehend zugesandt.
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Spezialisierung auf außergerichtliche Vertretung:Wir sind auf die außergerichtliche Schadensregulierung sowie auf außergerichtliche Regulierungsgespräche mit den Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser besonders spezialisiert, so dass wir eine Vielzahl unserer medizinrechtlichen Mandate außergerichtlich erledigen können.
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medizinsche Prüfung Ihres Falls:Rechtsanwalt Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch prüft als ehemaliger Chefarzt eines Uniklinikums regelmäßig in unserer Kanzlei Krankenunterlagen unserer Mandanten auf ärztliche Behandlungsfehler. Dadurch haben Sie die Möglichkeit schon im Vorfeld einer Auseinandersetzung mit den behandelnden Ärzten Ihre Erfolgsaussichten von einem Mediziner und Rechtsanwalt einschätzen zu lassen.
So werden bei uns täglich bundesweit arzthaftungsrechtliche Mandate bearbeitet:
1. Die Patienten rufen uns an oder füllen unsere Online-Anfrage aus:
2. Die Patienten beauftragen uns:
3. Wir fertigen ein Aufforderungsschreiben an die Hapftpflichtversicherung:
4. Wir klagen bzw. führen Regulierungsgespräche mit der Versicherung:
5. Das Klageverfahren bzw. die Regulierungsgespräche werden beendet:
typische Schmerzensgelder:
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Infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt aufgrund verzögerter Reaktion des medizinischen Personals auf pathologische CTG-Ableitungen haben wir ein Schmerzensgeld in Höhe von über 685.000,00 EUR, zzgl. 1.858,00 EUR monatlichen Pflegemehrbedarf und Verdienstausfall als Rente erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einem groben Behandlungsfehler mit Schädigung der Schulter und Verbleib eines Dauerschadens, erheblicher Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Wechsel des Berufs haben wir erfolgreich geltend gemacht: 90.000,00 EUR + jährliche Rente + jährliche Neuberechnung der Schadensersatzzahlungen + immaterieller Vorbehalt (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer bewussten ärztlichen Fehlmedikation mit schwerem Dauerschaden haben wir erfolgreich geltend gemacht: 65.000,00 EUR + immaterieler Vorbehalt. (Abschluss durch Vergleich)
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Bei einem leichtem Geburtsschaden wegen zu später Reaktion auf pathologische CT-Ableitungen haben wir erfolgreich geltend gemacht: Schmerzensgeld von 460.000,00 EUR zzgl. 1.450,00 EUR Pflegemehrbedarf und weitere monatliche Schäden (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer fehlerhaften Medikation und dauerhaften Nervenschäden wurden von uns außergerichtlich erfolgreich geltend gemacht: 50.000,00 EUR + immaterieller Vorbehalt.(Abschluss durch Vergleich)
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Bei einer fehlerhaften Diagnose und Therapie eines Darmdurchbruchs mit anschließender allgemeinen Sepsis haben wir erfolgreich außergerichtlich 25.000,00 € geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer Kniegelenksinfektion nach einer fehlerhaften ärztlichen Kniegelenksbehandlung haben wir erfolgreich durchgesetzt: 15.000,00 EUR + immaterieller Vorbehalt bei Dauerschaden (Abschluss durch Vergleich).
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Anlässlich einer unterlassenen Thromboseprophylaxe und einer daraus resultierenden Lungenarterienembolie haben wir für unsere Mandantin erfolgreich ein Schmerzensgeld sowie kapitalisierten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR geltend gemacht. (Abschluss durch Vergleich)
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Wegen einer fehlerhaft verbrachten Schlittenprothese in das Knie unserer Mandantin und einer dadurch notwendig gewordenen Implantation einer Vollprothese haben wir erfolgreich ein Gesamtschadensersatz (Schmerzensgeld und Schadensersatz) in Höhe von 25.000,00 EUR geltend gemacht. (Abschluss durch Vergleich)
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Infolge einer ärztlich fehlerhaft nicht erkannten Spondylodiszitis kam es zu einer Querschnittslähmung unserer Mandantin. Hier konnten wir einen Gesamtschadensabfindung in Höhe von 685.000,00 EUR, sowie eine monatliche Rente von 650,00 EUR erfolgreich geltend machen (Abschluss durch Vergleich).
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Wegen einer von der Hautärztlin unterlassenen histologischen und zytologischen Abklärung eines verdächtigen und von ihr entfernten Hautareals wurde ein schwarzer Hautkrebs (malignes Melanom) nicht erkrankt, woran der Ehemann unserer Mandantin 6 Monate später verstarb. Wir konnten eine Gesamtabfindung (Schmerzensgeld und Schadensersatz) für unsere Mandantin in Höhe von 104.000,00 EUR erzielen (Abschluss durch Vergleich).
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Aufgrund einer verkannten Blinddarmentzündung (Appendizitis) haben wir für unseren Mandanten Schadensersatz von mehr als 21.000,00 EUR geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Wegen einer vom Arzt zu verantwortenden, stark verzögerten Behandlung eines erlittenen Herzinfarktes haben wir für unseren Mandanten erfolgreich eine Gesamtabfindung von 35.000,00 EUR durchsetzen können (Abschluss durch Vergleich).
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Wegen einer unterlassenen, jedoch gebotenen CTG-Befundung und einer daraus folgenden schwersten Hirnschädigung unserer Mandantin haben wir eine Gesamtabfindung von 1.475.000,00 EUR (Schmerzensgeld inkl. Schmerzensgeldrente von 700.000,00 EUR zzgl. kapitalisiertem Schadensersatz) von 775.000,00 EUR geltend machen können (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer fehlerhaft vom Arzt durchgeführten Fixation des Scheidenstumpfes mit hinterer Plastik, wodurch es zu erheblichen Schmerzen und einer dauerhaften Schließmuskelschwäche (Stuhlinkontinenz 3. Grades) gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin nach einem von uns erfolgreich durchgeführten Schlichtungsverfahren folgende Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung durchsetzen können: 30.000,00 € Schmerzensgeld, 1.533,23 € Badumbaukosten, 17.400,00 € Pflegemehrbedarf (für Vergangenheit) und 1.100,00 € monatliche Rente für laufenden Pflegemehrbedarf (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer fehlerhaft von den behandelnden Ärzten durchgeführten Stabilisierung der Wirbelsäule mittels DSS-System mit mehrfacher Schraubenfehllage, wodurch es zu einer Verletzung des Duralschlauchs, zu Nervenverletzungen und Lähmungserscheinungen gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld von 75.000,00 EUR erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer fehlerhaften ärtlichen Medikation (anstelle von Orgaran wurde Clivarin verordnet), wodurch es zu einer Thrombose mit anschließender lebenslänglicher Marcumar-Therapie gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin folgende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich 45.000,00 EUR geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einem ärztlich fehlerhaft eingesetzten TVT-O Implantat im Rahmen einer vorderen Kolporrhaphie, wodurch es zu einer Verschlimmerung der Stressinkontinenz gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR erfolgrreich durchgesetzt (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer ärztlich verspätet diagnostizierten Blinddarmentzündung (Appendizitis), wodurch es bereits zu einem Blinddarmdurchbruch und einer schweren Bauchfellentzündung gekommen ist, haben wir für unseren 7-jährigen Mandanten ein Schmerzensgeld von 35.000,00 EUR erfolgereich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer fehlerhaft durchführten Augenlaserbehandlung (Femtolasik), wodurch es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Sehstärke gekommen ist, haben wir für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld von 13.750.00 EUR erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
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Bei einer von den behandelnden Ärzten fehlerhaft unterlassenen notwendigen Befunderhebung, infolge dessen schwerwiegende Verletzungen im Knie (Meniskus, Tibiakopf) nicht erkannt worden waren, haben wir für unsere Mandantin im außergerichtlichen Verfahren eine Gesamtabfindung (Schmerzensgeld und Schadensersatz) von 25.000,00 EUR erfolgreich geltend gemacht (Abschluss durch Vergleich).
Dies sind nur wenige Beispiele aus unserer täglichen Arbeit. Dabei machen wir die Ansprüche unserer Mandanten nicht nur außergerichtlich geltend. Wir helfen unseren Mandanten auch, wenn Sie den Weg zur Schlichtungsstelle oder zum Gericht gehen wollen. Im Vorfeld helfen wir bei der Beurteilung erstellter Gutachten der Schlichtungsstellen oder des MDK und der medizinischen Behandlungsunterlagen, die regelmäßig über unsere Rechtsanwaltskanzlei angefordert werden.
Das Medizinrecht ist eine Materie, die eine Rechtsanwaltskanzlei vor die Frage stellt, ob sie grundsätzlich Ärzte oder grundsätzlich Patienten vertreten möchte. Viele der größeren Rechtsanwaltskanzleien haben sich dafür entschieden, Krankenhäuser und Ärzte zu vertreten. In unserer Rechtsanwaltskanzlei werden im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts hingegen seit vielen Jahren ausschließlich Patienten vertreten. So kommen wir nicht in Interessenkonflikte und können die Rechte der Patienten ganz unvoreingenommen wahrnehmen. Das Medizinrecht ist eine Materie, die eine Rechtsanwaltskanzlei vor die Frage stellt, ob sie grundsätzlich Ärzte oder grundsätzlich Patienten vertreten möchte. Viele der größeren Rechtsanwaltskanzleien haben sich dafür entschieden, Krankenhäuser und Ärzte zu vertreten. In unserer Rechtsanwaltskanzlei werden im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts hingegen seit vielen Jahren ausschließlich Patienten vertreten. So kommen wir nicht in Interessenkonflikte und können die Rechte der Patienten ganz unvoreingenommen wahrnehmen.
Wie aber fühlt sich der Mandant bzw. Patient?
Der Patient fühlt sich unserer Erfahrung nach häufig in einer Zwickmühle, denn auf der einen Seite leidet er wegen des Behandlungsfehlers unter zum Teil schweren körperlichen Beeinträchtigungen und dafür erwartet er eine Art von Genugtung, ohne genau zu wissen, ob sich diese Genugtuung überhaupt einstellen wird. Viele Patienten wünschen sich dabei in erster Linie, dass ihr behandelnder Arzt seinen Fehler als Behandlungsfehler überhaupt anerkennt und dass er dafür auch freiwillig eine Entschädigung in Form einer Geldleistung zahlt. Anderseits, und dies bringt den Mandanten dann häufig in eine Zwickmühle, besteht gegenüber dem Arzt häufig noch ein gewisser "Rest-Respekt", so dass der Mandant nicht sicher ist, ob er seine Ansprüche bereits mithilfe eines Rechtsanwalts geltend machen soll. Allerdings wird sich der Mandant dann auch bewusst, dass für seine Verarbeitung der Geschehnisse eine Anerkennung des Behandlungsfehlers durch den Arzt notwendig erscheint. Deshalb überwiegt nach unserer Erfahrung letztlich fast immer der Wunsch nach Genugtung und Anerkennung des Behandlungsfehlers durch die Ärzteschaft.
Abschluss ist wichtig für Mandanten
Häufige Behandlungsfehler in unserer Kanzlei
Hüft-OP / Hüft-TEP
Hüft-OP / Hüft-TEP: Bei diesen Operationen passieren die häufigsten Behandlungsfehler
Knie-OP / Knie-TEP
Kniegelenksoperationen werden leider häufig fehlerhaft durchgeführt und stellen ärztlichen Behandlungsfehler dar
Knieoperationen, insbesondere die Knie-TEP (Knie-Totalendoprothese), sind leider sehr fehlerträchtig. Dementsprechend passieren bei diesen Eingriffen die häufigsten ärztlichen Fehler. Die ärztlichen Fehler bei Knieoperationen reichen vom falschen Sitz der Knie-TEP bis hin zu vermeidbaren Infektionen des Kniegelenks nach ärztlichen Eingriffen ins Kniegelenk. Die Patienten sind häufig sehr schwer geschädigt, nicht selten haben Sie irreparable Dauerschäden. Werden ärztliche Fehler hier gutachterlich festgestellt, haben Patienten nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern insbesondere auch auf Verdienstschaden und Haushaltsführungsschaden, die häufig als monatliche Rentenzahlungen geleistet werden.
Geburtsschaden
Behandlungsfehler im Rahmen einer Geburt verursachen beim Kind häufig schwerste Schädigungen
Wirbelsäulen-OP
Bei Wirbelsäulen-OPs geschehn sehr viele und sehr gravierende ärztliche Behandlungsfehler
Blinddarmentzündung
Die verzögerter Diagnose einer Blinddarmentzündung (Appendizitis) stellt häufig Behandlungsfehler dar
Wurzelbehandlung beim Zahnarzt
Fehlerhaft durchgeführte Wurzelbehandlungen gehören zu den häufigsten Fehler von Zahnärzten
Unfallchirurgie und Orthopädie
Mit zu den häufigsten Fehler zählen solche während Operationen in der Unfallchirugie oder der Orthopädie
Aufklärung und Diagnose
Mangelnde Aufklärung und unzureichende Diagnostik führen zu einer Vielzahl ärztlicher Behandlungsfehlern
Viele Ärzte nehmen die Patienten nicht erst, wenn Sie über Schmerzen klagen. Begibt sich der Patient in die ärztliche Behandlung, darf er eine nach dem Umständen zu messende umfassende Diagnostik erwarten. Zu häufigen Problemen führen mangelde diagnostische Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Krebserkennung.
Welche Kosten entstehen mir als Mandant der Kanzlei SHB?
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Sie verfügen über eine Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung noch nicht nachgefragt haben, ob diese in ihrem Fall die Kosten übernehmen würde, können wir diese so genannte Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gerne für Sie übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel die Kosten einer Arzthaftungssache. Dies nur dann nicht, wenn die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung von in der Regel 3 Monaten noch nicht um sind und die ärztliche Behandlung in dieser Zeit oder sogar früher lag. Die Rechtsschutzversicherung zahlt auch dann nicht, wenn eine ganz spezielle Rechtsschutzversicherung z.B. nur für Verkehrsrecht abgeschlossen wurde. In den meisten anderen Fällen übernimmt sie alle Kosten, von den Anwaltskosten bis zu Gerichtskosten und Kosten des gerichtlichen Gutachters.
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Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung. Sie müssen grundsätzlich alle Kosten selbst tragen. Anwaltskosten berechnen sich nach dem so genannten Streitwert einer Angelegenheit. In Arzthaftungssachen liegen die Streitwerte regelmäßig sehr hoch. Ist der Mandant z.B. infolge einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung querschnittsgelähmt, so hat er z.B. schon einen sehr hohen Schmerzensgeldanspruch. Beläuft sich dieser auf z.B. 250.000,00 €, so würden die Anwaltskosten bereits bei über 3.000,00 € liegen. Ein gerichtliches Verfahren kann dann leicht mehr als 10.000,00 € kosten, da man im Falle des Prozessverlustes auch die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten zahlen muss. Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung schlagen wir daher zunächst eine Prüfung der ärztlichen Dokumentationsunterlagen für 226,00 € inkl. MwSt. vor. Bejahen wir anschließend die Erfolgsaussichten würden wir Ihnen zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens raten, es sei denn der Behandlungsfehler ist so eindeutig, dass die Haftpflichtversicherung im Zweifel sofort bereit wäre zu regulieren. Dann kann man statt des Schlichtungsverfahrens gleich die Haftpflichtversicherung anschreiben und die bestehenden Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Wir begleiten unsere Mandanten in diesen Verfahren für die gesamte Zeit und vereinbaren dabei ein Erfolgshonorar mit einer moderaten Grundpauschale. So entstehen für den Mandanten klar überschaubare Kosten und er hat kein hohes Kostenrisiko. Wird der ärztliche Behandlungsfehler festgestellt, regulieren wir alle Ansprüche gegenüber der Hapftlichtversicherung. Erst am Ende dieser Regulierung, wenn ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde und die Versicherung Geld zahlt, wird das Erfolgshonorar fällig. Der Mandant hat so überhaupt kein Kostenrisiko.
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Ist bereits ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden und wurde dieses mit einem negativen Gutachten und einer negativen Stellungnahme der Gutachterkommission beendet, bleibt nur noch der Klageweg. Wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, Sie aber nur ein geringes Einkommen und kein sonstiges Vermögen haben, kann es sinnvoll sein, für eine Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall diese Voraussetzungen gegeben wären. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, muss man beachten, dass man in dem Fall, in dem man den Prozess verliert, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen hat. Ein Prozess über Prozesskostenhilfe oder ein Prozess, der vom Mandanten vollständig selbst finanziert wird, sollte reiflich überlegt werden. Nur wenn man wirklich hervorragende Erfolgsaussichten annehmen muss, würden wir zu einer solchen Vorgehensweise raten.
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Wir können leider nicht im Rahmen von Beratungshilfe für Sie tätig werden. Eine arzthaftungsrechtliche Angelegenheit, die wir außergerichtlich regulieren, erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand bis zum Abschluss von mindestens 15 bis 20 Stunden. Im Rahmen der Beratungshilfe erhält ein Anwalt regelmäßig maximal 100,00 EUR. Dafür können wir aber leider keine 15 bis 20 Stunden arbeiten. Auch unsere Grundpauschale deckt nur einen Teil der bei uns entstehenden Kosten. Sie ist aber regelmäßig mit dem Erfolgshonorar verbunden. Im Rahmen von Beratungshilfe können wir daher leider nicht tätig werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens können wir hingegen gerne im Rahmen von Prozesskostenhilfe für Sie tätig werden.
Oberlandesgericht Naumburg
Berufungsrecht
Die Kanzlei SHB übernimmt vielfach das Mandat für die 2. Instanz zum Berufungsgericht und bereitet gegebenenfalls eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor - häufig mit Erfolg!
Ein Berufungsverfahren zu führen, erfordert vor allen Dingen eines: Ein Höchstmaß an Spezialisierung im Zivilprozessrecht, die Möglichkeit einer medizinischen Überprüfung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens und vor allen Dingen mehrere wissentschaftliche Mitarbeiter. Wir haben in den letzten Jahren mehrere hundert Berufungsverfahren geführt und sind aufgrund dieser Vielzahl von Verfahren im berufungsrechtlichen Zivilprozessrecht besonders erfahren. Mit Prof. Dr. Dr. Kaatsch haben wir einen Arzt und Mediziner im Team, der ein erstinstanzliches Sachverständigengutachten für Sie auf seine Richtigkeit hin prüfen kann. Und wir verfügen regelmäßig über mehrere wisstenschaftliche Mitarbeiter, die gemeinsam in der Lage sind, innerhalb kurzer Zeit die erstinstanzlichen Akten auf zivilprozessuale Fehler hin zu prüfen. Will man erfolgreich sein, ist ein Team aus wissentschaftlichen Mitarbeitern unerlässlich, um die entscheidenden Fehler der 1. Instanz herauszuarbeiten. Darüber hinaus arbeiten wir regelmäßig mit den Kanzleien Dr. Mennemayer und Prof. Dr. Vorwerk am Bundesgerichtshof zusammen. Diese Kanzleien legen in den Fällen, in denen wir im Berufungsverfahren vor Oberlandesgerichten unterliegen, für uns Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof ein. Erst jüngst haben wir zwei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit Hilfe dieser Kanzleien für unsere Mandanten gewinnen können.
Ein Anwaltswechsel für die Berufungsinstanz wird ohne weiteres von der Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn diese auch bereits die Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren erteilt hatte. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen wir gerne für Sie. Es gilt aber einige Dinge zu beachten:
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Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen, nachdem Ihr Anwalt das erstintanzliche Urteil erhalten hat, eingereicht werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein Schriftsatz, in dem die Berufung eingelegt wird und das erstinstanzliche Urteil beigefügt ist. Zur Begründung der Berufung hat man weitere 4 Wochen Zeit. Wird die Berufung noch von den Anwälten der 1. Instanz eingelegt, ist die Rechtsanwaltsgebühr für die Berufungsinstanz auch bereits bei diesem Anwalt angefallen. Ein Wechsel zur Kanzlei SHB kann dann schon nicht mehr sinnvoll sein, da die Rechtsschutzversicherung nur eine Anwaltskanzlei bezahlt und wir dann vom Mandanten selbst bezahlt werden müssten. Wenn Sie zu uns wechseln möchten, ist es daher wichtig, dass Ihr Anwalt in keinem Fall die Berufung für Sie einlegt.
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Die Rechtsschutzversicherung muss in der Regel davon überzeugt werden, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Sie haben aber insgesamt nur 4 Wochen Zeit, die Berufung einzulegen. Man darf also keine Zeit verlieren und muss sofort mit der Prüfung des gesamten Prozessstoffes beginnen, um möglichst schnell Fehler des Gerichts bei seiner Urteilsfindung zu erkennen. Manchmal ist es sinnvoll, eine ärztliche Stellungnahme zu einer einzelnen, speziellen medizinischen Frage einzuholen. Diese Stellungnahmen muss man zwar in der Regel als Mandant selbst zahlen, sie kosten aber häufig gar nicht so viel (regelmäßig zwischen 300,00 € und 500,00 €). Wir haben ein großes Netzwerk an unabhängigen medizinschen Gutachtern, die für unsere Mandanten solche Stellungnahmen abgeben. Diese Stellungnahmen können deshalb sinnvoll sein, weil die Berufungsinstanz sich mit dem Widerspruch, der sich aus der ärztlichen Stellungnahme zu dem gerichtlichen Gutachten ergibt, auf jeden Fall auseinandersetzen muss. Dies führt in der Regel zu einer Anhörung des Gutachters. Eine ärztliche Stellungnahme kann man aber nur einholen, wenn noch genügend Zeit ist. Unser Erfahrung nach sollte eine ärztliche Stellungnahme spätestens 2 Wochen vor Fristablauf eingeholt werden, ebenso wie die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung. Auch aus diesem Grund darf man für eine Berufung keinerlei Zeit verlieren.