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Behandlungsfehler - Definition und Bedeutung

Kurz gesagt:

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt vom medizinischen Standard ungerechtfertigt abweicht.

Der "Behandlungsfehler" im allgemeinen:

Nicht selten gibt es nicht nur eine Ursache, sondern es gibt mehrere Ursachen, die letztlich eine Gesundheitsschädigung verursacht haben. Es sind also häufig mehrere Behandlungsfehler, manchmal auch für sich genommen kleine Fehler, die in der Gesamtschau aber einen erheblichen Behandlungsfehler ausmachen.

Der Sorgfaltsmaßstab

Wann aber liegt genau ein Behandlungsfehler vor? Dies richtet sich nach dem Sorgfaltsmaßstab, den der Arzt einhalten muss. Die Behandlung des Arztes muss also  zunächst den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen, das heißt dem in diesem Zeitpunkt herrschenden medizinischen Standard auf seinem Fachgebiet.

Da man einen Vertrag mit dem Arzt und/oder dem Krankenhausträger schließt, wird also eine Leistung geschuldet und hier nicht etwa die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern nur die Heilbehandlung nach dem derzeitigen medizinischen Standard. Weicht der Arzt ohne Rechtfertigung von diesem medizinschen Standard ab, so spricht man von einem Behandlungsfehler. Wenn aber die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen oder gar geboten haben, so darf der Arzt von diesen Standards der Schulmedizin auch abweichen und die Abweichung stellt dann keinen Behandlungsfehler dar.

Der medizinische Standard wiederrum ist all das, was dem gesicherten Stand der Wissenschaft auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet entspricht und damit in der medizinischen Behandlungspraxis nach derzeitigem Wissenschaftsstand zur Behandlung der jeweiligen Gesundheitsstörung anerkanntermaßen angewendet wird. Welche ärztliche Behandlung im Einzelfall letztlich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft entspricht, wird in der Regel durch das so genannte Sachverständigengutachten ermittelt.

Behandlungsfehler kommen in verschiedenen Bereichen vor, etwa als Diagnosefehler, als Aufklärungsfehler oder als Therapiefehler. Hier gibt es noch weitere Gruppierungen sowie eine Flut von Einzelrechtsprechung zu Einzelsachverhalten. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es hier die einschlägige Rechtsprechung zu ermitteln, um so dem Mandanten eine rechtliche Einschätzung für seinen Fall geben zu können. Die Kanzlei SHB hat Zugriff auf die wichtigsten Rechtsprechungsdatenbanken, um so eine sehr tiefgehende Analyse vornehmen zu können. Zudem arbeiten wir mit mehreren gerichtlich bestellten Sachverständigen zusammen, die uns im Bedarfsfall eine medizinische Einschätzung von problematischen Fragestellungen geben können. So ist bei uns die bestmögliche Bearbeitung von Behandlungsfehlerfällen sichergestellt.

Einfacher und grober Behandlungsfehler

Der einfache ärztliche Behandlungsfehler ist gegeben, wenn der Arzt vom fachärztlichen Standard abweicht. Der fachärztliche Standard für die jeweilige Behandlung des Patienten ist dabei zunächst zu ermitteln. Herangezogen werden zur Ermittlung die in der fachärztlichen Ausbildung erlernte Vorgehensweise, die Vorgehensweise, die sich in jahrelanger Übung bei den Fachärzten durchgesetzt hat, fachärztliche Literatur und die ärztlichen Leitlinien, in denen für verschiedene gesundheitliche Beschwerden in verschiedenen Verbindlichkeitsgraden fachärztliche Standards für die ärztliche Behandlung niedergelegt sind. Wenn die Frage, ob der fachärztliche Standard nicht eingehalten wurde, schwieriger zu beantworten ist, wird man als geschädigter Patient in der Regel ein fachärztliches Gutachten benötigen, um seine Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Ein solches wird regelmäßig in einem gerichtlichen Verfahren erstellt, aber auch bei den Schlichtungsstellen oder aber beim MDK der gesetzlichen Krankenkasse, wobei wir die Einschaltung des MDK nicht empfehlen (dazu mehr hier).

Ein grober Behandlungsfehler ist ein solches Abweichen vom medizinischen Standard, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa BGH-Urteil v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]). Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 27.04.2004 – Az. VI ZR 34/03).